Am 30.09.2022 hat der EU-Rat einer Verordnung für ein Energiepreisnotfallpaket zugestimmt. Dieses enthält befristete Notfallmaßnahmen zur Abfederung der gestiegenen Energiepreise, darunter eine Stromsparverpflichtung, eine Erlösobergrenze für die Stromerzeugung aus Inframarginaltechnologien und einen Solidaritätsbeitrag auf Übergewinne für den Rohöl-, Kohle-, Erdgas- und Raffineriesektor.
Die vom EU-Rat angenommene Verordnung für ein sog. „Energiepreisnotfallpaket“ enthält drei temporäre Kernmaßnahmen zur Abfederung der Auswirkungen der gestiegenen Energiepreise für Konsumenten (vgl. Steuernachrichten vom 15.09.2022).
Für die Stromerzeugung aus sog. inframarginalen Technologien (z.B. erneuerbare Energien, Kernenergie und Braunkohle) soll eine Erlösobergrenze von 180 Euro pro MWh festgelegt werden. Darüber hinaus anfallende Mehreinnahmen sollen abgeschöpft und schließlich an die Endkunden umverteilt werden. Neu soll hinzugekommen sein, dass die Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität bei der Anwendung der Erlösobergrenze erhalten und die Marktumsatzobergrenze auch auf nur 90 Prozent der Einnahmen anwenden können, die die Obergrenze überschreiten, sowie für bestimmte Technologien auch eine Erlösobergrenze unter oder in bestimmten Fällen auch über 180 EUR/MWh festlegen können.
Darüber hinaus soll ein temporärer Solidaritätsbeitrag auf Übergewinne für den Rohöl-, Kohle-, Erdgas- und Raffineriesektor von mindestens 33 Prozent auf den nach nationalem Recht ermittelten steuerpflichtigen Gewinn erhoben werden, der 20 Prozent oberhalb der durchschnittlichen Gewinne der letzten vier Jahre (im Entwurf noch drei Jahre) liegt. Dem Vernehmen nach dürfen die Mitgliedstaaten entscheiden, ob sie den Solidaritätsbeitrag nur für das Wirtschaftsjahr 2022 und/oder auf das Wirtschaftsjahr 2023 anwenden möchten.
Eine weitere Maßnahme ist eine Verringerung des Bruttostromverbrauchs während ausgewählter Spitzenzeiten, die mindestens 10 Prozent der Stunden im Zeitraum zwischen dem 01.12.2022 und dem 31.03.2023 abdecken, um mindestens 5 Prozent. Abweichend davon sollen die Mitgliedstaaten auch einen anderen Zielwert für den Stromverbrauch festlegen können, solange dieser mindestens 3 Prozent der Spitzenstunden abdeckt und dieselbe Energieeinsparung verursacht.
Darüber hinaus enthält die Verordnung offenbar auch die Möglichkeit, Ausnahmeregelungen für kleine isolierte und angeschlossene Netze von der Stromsparverpflichtung und der Erlösobergrenze für die Stromerzeugung vorzusehen.
Mit der Entscheidung vom 30.09.2022 hat die Verordnung den wesentlichen Verfahrensschritt auf EU-Ebene passiert und gilt nach ihrer formellen Annahme, die für Anfang Oktober geplant ist, grundsätzlich unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Die Bundesregierung hat sich noch nicht geäußert, ob ggf. zusätzliche Anpassungen im nationalen Recht nötig sind, um die Maßnahmen umzusetzen.
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