EU-Kommission legt Energiepreisnotfallpaket vor

In einem Verordnungsentwurf vom 14.09.2022 stellt die EU-Kommission befristete Notfallmaßnahmen zur Abfederung der gestiegenen Energiepreise vor. Neben einem Mechanismus zur Reduzierung der Stromnachfrage zu Spitzenzeiten und zur Reduktion der Gewinne von Energieerzeugern soll auch ein sog. Solidaritätsbeitrag auf Übergewinne für den Öl-, Kohle-, Gas- und Raffineriesektor eingeführt werden.

Der Vorschlag für ein sog. „Energiepreisnotfallpaket“ der EU-Kommission enthält drei wesentliche und temporär angelegte Maßnahmen, um die Auswirkungen der gestiegenen Energiepreise für Konsumenten abzufedern. Als erste Hauptmaßnahme soll der Bruttostromverbrauch während ausgewählter Spitzenpreiszeiten, die mindestens 10 Prozent der Stunden jedes Monats abdecken, um mindestens 5 Prozent verringert werden.

Daneben soll eine Erlösobergrenze für die Stromerzeugung aus sog. inframarginalen Technologien eingeführt werden. Dies soll die Stromerzeugung mit niedrigeren Grenzkosten, z.B. erneuerbare Energien, Kernenergie und Braunkohle ("Inframarginaltechnologien"), betreffen. Für diese soll eine Erlösobergrenze von 180 Euro pro MWh festgelegt werden. Darüber hinaus anfallende Mehreinnahmen sollen abgeschöpft und schließlich an die Endkunden umverteilt werden.

Die dritte Säule des Energiepreisnotfallpakets bildet ein temporärer Solidaritätsbeitrag auf Übergewinne – eine Art Übergewinnsteuer – für den Öl-, Kohle-, Gas- und Raffineriesektor. Dabei soll ein Solidaritätsbeitrag von 33 Prozent auf den nach nationalem Recht ermittelten steuerpflichtigen Gewinn für das am oder nach dem 01.01.2022 beginnende Steuerjahr erhoben werden, der 20 Prozent oberhalb der durchschnittlichen Gewinne der letzten drei Jahre liegt.

Die EU-Verordnung würde am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und wäre ohne die Notwendigkeit einer nationalen Umsetzung unmittelbar und grundsätzlich für ein Jahr anwendbar. Die Energiesparmaßnahmen und die Erlösobergrenze sollen ab dem 01.12.2022 und grds. bis zum 31.03.2023 gelten.

Der Verordnungsentwurf greift mit der Erlösobergrenze den zuletzt von der Bundesregierung im dritten Entlastungspaket gefundenen Kompromiss auf. Die Bundesregierung hatte darin am 04.09.2022 angekündigt, sich auf EU-Ebene für eine Erlösobergrenze im Strommarktdesign zur Abschöpfung und anschließenden Umverteilung von Übergewinnen sowie weiteren europäisch koordinierten Maßnahmen im Energiesektor einzusetzen (vgl. Steuernachrichten vom 05.09.2022). Auch wenn die Vorschläge nicht unumstritten sind, finden sie im Grundsatz breite politische Zustimmung. Der weitere Gesetzgebungsverlauf auf EU-Ebene bleibt abzuwarten. Sollte eine EU-Lösung nicht zustande kommen, hat die Bundesregierung angekündigt, nationale Maßnahmen zu prüfen.

 

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