Mit unserer Arbeit helfen wir unseren Kunden, langfristige Werte zu schaffen und unterstützen sie darin, verantwortungsvoll zu wachsen und den digitalen Wandel zu gestalten. Dabei setzen wir auf Daten und modernste Technologien in unseren Dienstleistungen.
„Building a better working world“ - das ist unser Anspruch. Mit unserem Wissen und der Qualität unserer Dienstleistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Kapitalmärkte.
Heute (am 17.11.2023) hat der Bundestag das Wachstumschancengesetz (WtChancenG) in 2./3. Lesung angenommen. Neu im Vergleich zum bisherigen Entwurf ist u.a. die Streichung der Anti-Fragmentierungsregel bei der Zinsschranke, der Ersatz der Zinshöhenschranke durch Regelungen für grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen im AStG und die befristete Beibehaltung des Status Quo bei grunderwerbsteuerlichen Begünstigungen.
Nachdem sowohl der Bundesrat (vgl. EY-Steuernachricht vom 20.10.2023) als auch die Wirtschaftsvertreter im Rahmen der öffentlichen Anhörung (vgl. EY-Steuernachricht vom 09.11.2023) zum Regierungsentwurf des WtChancenG Stellung genommen haben, hat der Bundestag am 17.11.2023 im Vergleich zum Regierungsentwurf u.a. folgende Änderungen beschlossen:
Streichung der Anti-Fragmentierungsregel bei der Zinsschranke (§ 4h EStG).
Ersatz der ursprünglich geplanten Zinshöhenschranke (§ 4l EStG-E) durch neue Regelungen für grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen und -dienstleistungen (§ 1 Abs. 3d und 3e AStG) ab VZ 2024.
Auf das Jahr 2024 befristete Beibehaltung des Status Quo bei den Steuervergünstigungen nach §§ 5, 6 und 7 Abs. 2 GrEStG bezüglich der Gesamthand nach Inkrafttreten des MoPeG (§ 24 GrEStG).
Einführung der obligatorischen eRechnung im B2B-Bereich: Verlängerung des allgemeinen Übergangszeitraums von einem auf zwei Jahre (d.h. auf den Zeitraum vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2026, anstatt 31.12.2025). Unverändert bleibt dagegen die Einführung der eRechnung zum 01.01.2025.
Verlustvortrag (§ 10d Abs. 2 Satz 1 EStG): Erhöhung des über dem Sockelbetrag liegenden Verlustvortrags auf 75 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres für die VZ 2024 bis 2027 (anstatt 80 Prozent). Dies gilt auch für die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer.
Verlustrücktrag (§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG): Die Höchstgrenzen von 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro (bei zusammenveranlagten Ehegatten) werden auch für die VZ 2024 und 2025 beibehalten. Ab dem VZ 2026 wird der Höchstbetrag von ursprünglich 1 Mio. Euro (bzw. 2 Mio. Euro) dauerhaft auf 5 Mio. Euro (bzw. 10 Mio. Euro) angehoben. Dies gilt auch für die Körperschaftsteuer. Die Verlängerung des Rücktragszeitraums auf 3 Jahre wird beibehalten.
Verschiebung der Klimaschutz-Investitionsprämie auf den 01.03.2024.
Streichung von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG (Nichtberücksichtigung negativer Einkünfte bei der Organschaft).
Anhebung des Umsatzsteuersatzes für die Gas- und Wärmelieferung bereits zum 01.03.2024 (ursprünglich bis zum 31.03.2024 befristet).
Dienstwagenbesteuerung: Erhöhung Brutto-Listenpreis für reine Elektrofahrzeuge (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG) von derzeit 60.000 Euro auf 70.000 Euro (statt der ursprünglich geplanten 80.000 Euro). Wegfall der alternativen Reichweitengrenze in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 Nr. 5 EStG.
Der Bundestag hat das entsprechend abgeänderte Gesetz am 17.11.2023 beschlossen. Im Anschluss wird das Gesetz dem Vernehmen nach schon am 24.11.2023 dem Bundesrat vorgelegt. Mit dem Vorziehen der Bundesratsentscheidung könnte ein mögliches Vermittlungsverfahren noch bis zum 15.12.2023, dem Tag der letzten Sitzungen von Bundestag und Bundesrat in diesem Jahr, abgeschlossen werden.
Direkt in Ihr E-Mail Postfach
Nutzen Sie unser neues Email Preference Center, um sich für den Erhalt des eNewsletter Tax und anderen Medien zu registrieren oder diese anderen Kolleg:innen zu empfehlen.