Aufnahme einer jungen Frau, die zu Hause das Wohnzimmer saugt.

Wie die neue EU-Richtlinie das Recht auf Reparatur stärkt

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Die EU stärkt das Recht auf Reparatur. Hersteller und Händler müssen neue Strukturen aufbauen.

Überblick

  • Die EU stärkt das Recht auf Reparatur und verpflichtet Hersteller zur Reparatur bestimmter Geräte auch außerhalb der Gewährleistungsfrist.
  • Neue Regelungen sollen den Übergang von der Wegwerfgesellschaft zu einer Circular Economy fördern.
  • Hersteller und Händler müssen sich auf die neuen Reparaturverpflichtungen und die Einrichtung transparenter Reparaturstrukturen vorbereiten.

Defekte Handys, Waschmaschinen oder Staubsauger landen häufig direkt auf dem Müll. Das Europäische Parlament und der Rat haben sich jetzt auf einen Richtlinienvorschlag der EU-Kommission geeinigt, Regeln für das Recht auf Reparatur aufzustellen. Kerninhalt ist die Verpflichtung der Hersteller, bestimmte Geräte auch außerhalb der Gewährleistungsfrist auf Wunsch des Verbrauchers zu reparieren. Die Reparatur muss dabei nicht kostenlos erfolgen. Nach aktuellem Stand umfasst die Reparaturpflicht vor allem weiße Ware, also Haushaltswaschmaschinen und Geschirrspüler und Kühlgeräte, ferner Staubsauger und Geräte mit elektronischen Displays, Schweißgeräte, Server und Datenspeicher, Mobiltelefone, Schnurlostelefone und Tablets. Diese Liste kann jedoch durch die EU-Kommission kontinuierlich erweitert werden.

Ergänzung zu Ökodesign-Regularien

Gemeinsam mit der Ökodesign-Verordnung zielt der Richtlinienvorschlag als Teil des „European Green Deal“ darauf ab, einen Schritt weg von der Wegwerfgesellschaft zu machen – und hin zu leicht zugänglichen und erschwinglichen Reparaturen. Schon seit 2021 gibt es unter dem Dach der Ökodesign-Richtlinie spezifische Produktverordnungen und ergänzende Richtlinien, die die Reparierbarkeit bestimmter Produkte regeln. So müssen Hersteller beispielsweise Reparaturinformationen auf ihren Websites zur Verfügung stellen, Ersatzteile bis zu zehn Jahre vorhalten und innerhalb der EU zeitnah liefern. Produkte müssen so gestaltet sein, dass Verbraucher einfache Reparaturen selbst durchführen können, komplexere Arbeiten sollen für Fachleute erleichtert werden. Ein Recht für Verbraucher auf Reparatur ergibt sich aus der bestehenden Ökodesign-Richtlinie allerdings nicht. Die neue Richtlinie geht nun einen Schritt weiter und enthält vor allem die im Folgenden dargestellten Regelungen.

Geltungsbereich

Anwendbar soll die Richtlinie für die Reparatur von Waren sein, die von Verbrauchern erworben wurden. Dabei enthält das Regelwerk drei Regelungskomplexe: zunächst Änderungen im allgemeinen Gewährleistungsrecht zwischen Verkäufern und Käufern, des Weiteren Verpflichtungen außerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsrechte und schließlich die Ausgestaltung transparenter Reparaturstrukturen. Grundsätzlich umfasst die Richtlinie alle Waren außer Strom, Wasser und Gas. Für eine der Richtlinie als Anlage II beigefügte, klar definierte Liste von Elektrogeräten gelten zudem strengere und wesentlich konkretere neue Vorschriften, insbesondere die Verpflichtung zur Reparatur. Die Regelung soll auch für importierte Waren gelten. Hier obliegt die Verpflichtung dem bevollmächtigten Vertreter des Herstellers in der Europäischen Union oder nachrangig dem Importeur oder Verteiler der Ware.

Eingeschränkte Wahlfreiheit

Grundsätzlich soll für den Verbraucher die Wahlfreiheit zwischen Reparatur und Austausch während des Gewährleistungszeitraums bestehen bleiben. Der Verkäufer kann bisher die Reparatur (Nachbesserung) lediglich dann verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Künftig allerdings müssen Verkäufer, wenn die Kosten für die Ersatzlieferung mindestens den Reparaturkosten entsprechen, die Nachbesserung der Waren vornehmen, um den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen. Der Verbraucher kann folglich eine Ersatzlieferung nur dann wählen, wenn sie billiger ist als eine Reparatur.

Europäisches Formular für Reparaturinformationen

Der Richtlinienvorschlag sieht ferner standardisierte Basisinformationen zu den Reparaturbedingungen vor. Die Formulare sind verbindlich und müssen wichtige Aspekte wie den Preis bzw. Preisobergrenzen, die Verfügbarkeit temporärer Ersatzware, Dauer und Ort der Reparatur sowie die Verfügbarkeit von Zusatzdienstleistungen wie Ausbau, Montage und Transport enthalten. Die Informationen müssen leicht zugänglich, klar und verständlich bereitgestellt werden, etwa über die unten dargestellte Online-Plattform. Sobald ein Formular vorgelegt wird, sind Änderungen für 30 Tage untersagt, damit Verbraucher ausreichend Zeit für einen umfassenden Vergleich und eine fundierte Entscheidung haben.

Spezielle Online-Plattform

Ein weiterer Eckpunkt des Richtlinienvorschlags ist die Etablierung einer europäischen Online-Plattform für Reparaturen und überholte Waren. Sie soll es Verbrauchern erleichtern, Reparaturbetriebe und Verkäufer überholter Ware zu finden. Die Einführung einer solchen Plattform wird für alle Mitgliedstaaten verpflichtend sein, auch wenn diesen die Entscheidung zur konkreten Umsetzung überlassen bleibt. Die Registrierung von Reparaturbetrieben, Verkäufern überholter Waren und Käufern fehlerhafter Waren zur Überholung bleibt aber freiwillig. Auf der Online-Plattform sollen Suchfunktionen für Waren, den Standort von Dienstleistern und für die Reparaturbedingungen zur Verfügung stehen. Darunter fallen Aspekte wie die Dauer der Reparatur, die Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren, angebotene Zusatzleistungen und Qualitätsstandards der Betriebe.

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Autorin: Tanja Reinhoffer 

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Fazit

Der Richtlinienvorschlag ist ein weiterer Schritt, um den Elektroschrott in der EU zu verringern, mit dem langfristigen Ziel der Etablierung einer „Circular Economy“. Das Europäische Parlament hat die Richtlinie bereits verabschiedet. Sobald sie auch noch vom Rat der EU abgesegnet und im Amtsblatt der EU veröffentlicht ist, haben die Mitgliedstaaten 24 Monate Zeit, sie in nationales Recht umzusetzen. Ob der deutsche Gesetzgeber über die europäischen Vorgaben hinausgehen und sie auch für Geschäfte zwischen Unternehmern anwendbar machen wird, bleibt abzuwarten.

Hersteller sowie deren Bevollmächtigte, Importeure und Verteiler sind gut beraten, sich schon jetzt auf die Richtlinie einzustellen. Insbesondere die Verpflichtung zur Reparatur erfordert entsprechende Strukturen, sei es durch Outsourcing oder durch Schaffung eigener Reparatureinheiten. Auch die Grundlagen für die Verträge mit Kunden und Händlern (z. B. AGB, Reparaturinformationen, Händlerverträge) müssen rechtzeitig geschaffen werden.

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