Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 31. März das Gesetz zur Einführung einer Einwegkunststoffabgabe in Deutschland (EWKFondsG) gebilligt. Ab Frühjahr 2025 sollen die Unternehmen, die Einwegkunststoffe in den Verkehr bringen, erstmals die Abgabe zahlen.
Jährliche Erklärung
Der geschuldete Betrag wird auf der Grundlage einer vom Unternehmen jährlich abzugebenden Erklärung auf der Basis von Daten des Vorjahres berechnet. Wenn die Inverkehrbringer von Produkten, die Einwegartikel enthalten, nicht in Deutschland ansässig sind, muss dies durch einen deutschen Vertreter geschehen, der sich zuvor registrieren lassen muss. Die Maßnahme zielt darauf ab, Abfälle zu verringern und eine bessere Nutzung von Kunststoff als Ressource zu fördern, und ist auch auf die weiter gefassten Ziele der Kreislaufwirtschaft abgestimmt. Infolgedessen sind die Hersteller von Einwegkunststoffartikeln für die Abfallbewirtschaftung und das Recycling, die Reinigung öffentlicher Flächen sowie für Aufklärung und Sensibilisierung der Verbraucher verantwortlich.
Die Meldung muss durch einen entsprechend registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer geprüft und bestätigt werden. Die Registrierung betroffener „Inverkehrbringer“, Begünstigter bzw. die Möglichkeit zur Einstufung von Produkten erfolgt ab 2024.
Was ist betroffen?
Der Anwendungsbereich des Gesetzes soll alle in Anhang E der EU-Richtlinie genannten Waren abdecken. Dazu zählen vereinfacht formuliert folgende Einwegkunststoffe bzw. Produkte, die Kunststoffe enthalten:
- Lebensmittelbehälter für Speisen, die zum sofortigen Verzehr bestimmt sind
- Verpackungen und Umhüllungen aus flexiblem Material, die Lebensmittel enthalten, die zum sofortigen Verzehr bestimmt sind
- Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern
- Becher für Getränke, einschließlich Deckel und Abdeckungen
- leichte Tragetaschen
- Feuchttücher für Körperpflege und Haushalt
- Luftballons, ausgenommen solche für industrielle oder sonstige gewerbliche Zwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden
- Tabakerzeugnisse mit Filter (etwa Zigaretten) und die Filter selbst
Politisch besteht die Zielstellung, dass die von der Sonderabgabe umfassten Verpackungsprodukte ausgeweitet werden.
Höhe der Sonderabgabe
Die Höhe der Sonderabgabe bedingt sich an der Art der Verpackungen und wird regelmäßig überprüft. Beispielhaft soll der Abgabensatz für Getränkebecher, Deckel und Abgaben ohne Pfand 0,245 Euro / Kilogramm betragen, bei Feuchttüchern 0,06 Euro / Kilogramm und bei Tabakfiltern 8,945 Euro / Kilogramm.
Erstattungen
Die Einnahmen sollen in einen neuen Fonds für Einwegkunststoffe fließen, der vom Umweltbundesamt verwaltet wird. Aus dem Fonds wird dann die Verwaltung der Sammel- und Erstattungsverfahren durch das Umweltbundesamt finanziert. Die verbleibenden Einnahmen sollen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zufließen, die Tätigkeiten wie Abfallentsorgung, Reinigung und Bewusstseinsbildung ausüben. Diese Einrichtungen müssen sich registrieren lassen und offizielle Erstattungsanträge stellen. Die Erstattung wird auf der Grundlage einer der jeweiligen Einrichtung zugewiesenen Punktzahl gezahlt. Einzelheiten sollen in den kommenden sekundären Rechtsvorschriften stehen.
Sanktionen
Bei Verstößen wie z. B. Nichtregistrierung oder falschen Mengenangaben ist eine Sanktionsregelung vorgesehen. Die Behörden sollen auch befugt werden, alle auf dem Markt befindlichen Waren zu beschlagnahmen, wenn sie nicht den Vorschriften entsprechen. Darüber hinaus sind Sanktionen gegen Online-Plattformen o. Ä. geplant, die es nicht konformen Marktteilnehmern ermöglichen, ihre Waren auf dem deutschen Markt anzubieten.
Co-Autor:innen: Dr. Simon Meyer, Dr. René Schmelting, Maike Moore