Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Kunden.
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Praxisfolgen
Auch wenn der streitgegenständliche Fall nicht die Frage der Begründung einer Homeoffice-Betriebsstätte selbst behandelt, könnte die Entscheidung des VwGH in Bezug auf die Frage, ob die private Wohnung einer Einzelperson eine Betriebsstätte des Arbeitgebers darstellen könnte, so ausgelegt werden, dass ein Arbeitszimmer in der Privatwohnung einem Unternehmen als Arbeitgeber nicht zur Verfügung steht. Mit anderen Worten: Wenn schon die ausdrückliche (Mit-)Benutzung von Räumlichkeiten beim Auftraggeber keine Betriebsstätte begründet, dann kann durchaus argumentiert werden, das die Nutzung eines Raumes in der privaten Wohnung eines Arbeitnehmers erst recht keine Betriebsstätte für den Arbeitgeber begründen sollte.
Für die künstliche Konstruktion eines „faktischen“ Verfügungsmachtkonzepts (oder einer „effektiven Nutzungsmacht“) bleibt u. E. kein Raum, da der Arbeitgeber auch nicht „faktisch“ über private Räumlichkeiten des Arbeitnehmers verfügt oder eine „effektive Nutzungsmacht“ über diese erwirbt.
Auch wenn dieses Judikat nicht zu einer Homeoffice-Betriebsstätte ergangen ist und die Auffassung der österreichischen Finanzverwaltung zur Begründung einer Homeoffice-Betriebsstätte noch unverändert ist, ist im Lichte der aktuellen Rechtsprechung das Vorliegen einer Homeoffice-Betriebsstätte im Einzelfall genauer zu analysieren.