Für die Besteuerung wird – wenn die Voraussetzungen für eine „Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligung“ erfüllt sind – ein reduzierter Mischsteuersatz gebildet: 75 % der Einkünfte werden zum festen Steuersatz von 27,5 % (wie Einkünfte aus Kapitalvermögen) die restlichen 25 % der Einkünfte zum progressiven Steuersatz (wie Arbeitseinkommen, bis zu 55 %) besteuert. Somit ergibt sich eine effektive Besteuerung der Einkünfte aus einer Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligung mit bis zu 34,38 %.
Des Weiteren sind Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) lediglich für einen Teil der „Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligung“ (25 % des geldwerten Vorteils) zu entrichten.
Eine „Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligung“ iSd Gesetzesentwurfes liegt vor, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Arbeitgeber gewährt einem oder mehreren Arbeitnehmer:innen aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen unentgeltlich Anteile an seinem Unternehmen, wobei die Gewährung lediglich zum Nennwert ebenso als unentgeltliche Gewährung gilt.
- Die Arbeitgebergesellschaft darf im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 100 Arbeitnehmer:innen beschäftigen und einen Umsatz von über EUR 40 Millionen nicht überschreiten. Ebenso darf die Arbeitgebergesellschaft nicht vollständig in einen Konzernabschluss einzubeziehen sein, sowie nicht zu mehr als 25 % von Unternehmen gehalten werden, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind.
- Die Anteile müssen innerhalb von 10 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs der Gründung gewährt werden.
- Der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin hält im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile weder unmittelbar noch mittelbar eine Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers von 10 % oder mehr am Kapital und hat auch davor zu keinem Zeitpunkt 10 % oder mehr gehalten.
- Eine Veräußerung oder Übertragung der Anteile durch den Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin unter Lebenden ist nur mit Zustimmung der Arbeitgebergesellschaft möglich (Vinkulierung).
- Der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin erklärt dem Arbeitgeber bei Erhalt der Anteile schriftlich, die Regelung in Anspruch zu nehmen (Option zur Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligung) und diese Erklärung sowie die Höhe der Beteiligung wird in das Lohnkonto aufgenommen.
- Die Anteile müssen mindestens 5 Jahre gehalten werden und das Dienstverhältnis muss im Zeitpunkt der Besteuerung mindestens 3 Jahre gedauert haben. Eine Ausnahme gilt im Todesfall des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin. Ebenso ist die Haltefrist von 5 Jahren bei einem Zufluss durch Beendigung des Dienstverhältnisses nicht erforderlich.
Die neue Begünstigung soll erstmalig für Anteile anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2023 abgegeben werden. Änderungen im Rahmen der Gesetzesbegutachtung sind möglich, der weitere Gesetzgebungsprozess ist abzuwarten.