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Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligungen


Am 26. Mai wurde der Entwurf des Start-up-Förderungsgesetzes zur Begutachtung veröffentlicht. Damit sollen erstmals in Österreich attraktive Rahmenbedingungen für Mitarbeiter:innenbeteiligungen bei Start-ups geschaffen werden.

Co-Autorin: Katrin Lackner

Die Regelungen sind Teil eines Maßnahmenpakets zur Förderung der österreichischen Start-ups und Scale-ups. Details zu den gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen, wie insbesondere die Einführung der Flexiblen Kapitalgesellschaft („FlexCo“) finden Sie hier.

Start-ups verfügen regelmäßig nicht über ausreichend Liquidität um hochqualifizierte Mitarbeiter:innen marktgerecht zu entlohnen. Eine Beteiligung von wichtigen Mitarbeiter:innen am Unternehmen ist daher ein wichtiger Bestandteil im Vergütungssystem von Start-ups. Dies war bislang mit erheblichen steuerlichen Hürden verbunden. Denn eine kostenlose oder vergünstigte Ausgabe von Anteilen an Mitarbeiter:innen ist als Sachbezug mit dem progressiven Steuersatz von bis zu 55 % zu versteuern und führt zur sogenannten „Dry Income Besteuerung“, also zu einer Besteuerung von einem „fiktiven“ Einkommen, ohne dass es zu einem Geldzufluss beispielsweise durch einen Exit kommt.

Der vorliegende Gesetzesentwurf soll künftig eine Dry Income Besteuerung verhindern, indem die Besteuerung nicht bereits bei Anteilsgewährung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Konkret lösen insbesondere folgende Ereignisse die Besteuerung aus:   

  • Anteilsveräußerung durch den/die Mitarbeiter:in
  • Beendigung des Dienstverhältnisses (Sonderbestimmungen bei Unternehmenswert-Anteilen an einer Flexiblen Kapitalgesellschaft)
  • Liquidation der Arbeitgebergesellschaft
  • Todesfall des Arbeitnehmers
  • Wegzug des Arbeitnehmers ins Ausland 


Steuerpflichtig ist bei Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligungen künftig der sogenannte „geldwerte Vorteil“. Dies ist im Fall eines Exits der Veräußerungserlös, in anderen Fällen der gemeine Wert (Marktwert) der Beteiligung im maßgeblichen Zeitpunkt.




Für die Besteuerung wird – wenn die Voraussetzungen für eine „Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligung“ erfüllt sind – ein reduzierter Mischsteuersatz gebildet: 75 % der Einkünfte werden zum festen Steuersatz von 27,5 % (wie Einkünfte aus Kapitalvermögen) die restlichen 25 % der Einkünfte zum progressiven Steuersatz (wie Arbeitseinkommen, bis zu 55 %) besteuert. Somit ergibt sich eine effektive Besteuerung der Einkünfte aus einer Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligung mit bis zu 34,38 %.

Des Weiteren sind Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) lediglich für einen Teil der „Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligung“ (25 % des geldwerten Vorteils) zu entrichten.

Eine „Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligung“ iSd Gesetzesentwurfes liegt vor, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Arbeitgeber gewährt einem oder mehreren Arbeitnehmer:innen aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen unentgeltlich Anteile an seinem Unternehmen, wobei die Gewährung lediglich zum Nennwert ebenso als unentgeltliche Gewährung gilt.
  • Die Arbeitgebergesellschaft darf im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 100 Arbeitnehmer:innen beschäftigen und einen Umsatz von über EUR 40 Millionen nicht überschreiten. Ebenso darf die Arbeitgebergesellschaft nicht vollständig in einen Konzernabschluss einzubeziehen sein, sowie nicht zu mehr als 25 % von Unternehmen gehalten werden, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind.
  • Die Anteile müssen innerhalb von 10 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs der Gründung gewährt werden.
  • Der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin hält im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile weder unmittelbar noch mittelbar eine Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers von 10 % oder mehr am Kapital und hat auch davor zu keinem Zeitpunkt 10 % oder mehr gehalten.
  • Eine Veräußerung oder Übertragung der Anteile durch den Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin unter Lebenden ist nur mit Zustimmung der Arbeitgebergesellschaft möglich (Vinkulierung).
  • Der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin erklärt dem Arbeitgeber bei Erhalt der Anteile schriftlich, die Regelung in Anspruch zu nehmen (Option zur Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligung) und diese Erklärung sowie die Höhe der Beteiligung wird in das Lohnkonto aufgenommen.
  • Die Anteile müssen mindestens 5 Jahre gehalten werden und das Dienstverhältnis muss im Zeitpunkt der Besteuerung mindestens 3 Jahre gedauert haben. Eine Ausnahme gilt im Todesfall des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin. Ebenso ist die Haltefrist von 5 Jahren bei einem Zufluss durch Beendigung des Dienstverhältnisses nicht erforderlich.  

Die neue Begünstigung soll erstmalig für Anteile anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2023 abgegeben werden. Änderungen im Rahmen der Gesetzesbegutachtung sind möglich, der weitere Gesetzgebungsprozess ist abzuwarten.


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    Fazit

    Die Neuregelung ist aus praktischer Sicht zu begrüßen. Indem sie ein attraktives Steuerregime und zugleich auch Rechtssicherheit für die Ausgabe von Anteilen an Mitarbeiter:innen schafft, stärkt sie den österreichischen Standort für Start-ups und Scale-ups. Die vorgesehenen Einschränkungen, insbesondere in Bezug auf Alter, Größe und Eigentümerstruktur der Unternehmen aber auch Fristen betreffend Dienstverhältnis und Behaltedauer, werden den Anwendungsbereich in der Praxis jedoch deutlich einschränken. Da die Beteiligung von Mitarbeiter:innen ein Trend ist, der in der gesamten Wirtschaft zu beobachten und zu begrüßen ist, ist auf eine Ausweitung des Anwendungsbereichs zu hoffen.


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