Kryptowährungen – der Klassiker?
Beispiele: Bitcoin, Ethereum
Kryptowährungen sind die wohl bekannteste Ausprägung von Digital Assets. Die ursprüngliche Idee, sie als dezentrales Zahlungsmittel zu nutzen, um Zahlungen sicher und vertrauenswürdig durchzuführen, ohne eine:n Dritte:n involvieren zu müssen, trat aufgrund der hohen Volatilität bald in den Hintergrund. Sowohl die klassischen Kryptowährungen (wie Bitcoin und Ethereum) als auch die vielen, durch Social-Media-Hypes bekannt gewordenen Meme-Coins (wie Dogecoin) sind zum beliebten Spekulations- und Anlageobjekt geworden. Der Begriff Krypto-„Währung“ ist dabei vor allem im rechtlichen Kontext irreführend, denn der fehlende staatliche Konnex führt in der Regel dazu, dass keine „Währung“ im rechtlichen Sinne vorliegt.
Sonderfall: El Salvador. El Salvador ist das erste Land der Welt, das Bitcoin als gesetzliches Zahlungsmittel anerkennt. Dadurch muss Bitcoin in El Salvador auch von Wirtschaftstreibenden akzeptiert werden (sofern diese Personen technisch dazu in der Lage sind). Selbst Steuern können in El Salvador mit Bitcoin bezahlt werden. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Einführung von Bitcoin als Zahlungsmittel auf die Wirtschaft El Salvadors auswirkt und ob weitere Länder dem Beispiel folgen werden.
Neue Geschäftsmodelle im Zusammenhang mit Kryptowährungen. Durch die Begeisterung vieler Anleger:innen für Kryptowährungen als Asset-Klasse ergeben sich insbesondere in letzter Zeit vermehrt neue Geschäftsmodelle. Etwa soll durch Online-Plattformen das Krypto-Trading für jede:n ohne technische Vorkenntnisse ermöglicht werden. Durch den Service der (zentralisierten) Kryptoverwahrung, etwa auch durch die Verwahrung privater Schlüssel für Anleger:innen, sollen Kauf, Tausch und Verkauf von Kryptowährungen der breiten Masse zugänglich gemacht werden.
Neben anderen aufsichtsrechtlichen Pflichten, die unter Umständen auf Krypto-Trading beziehungsweise Kryptoverwahrung anwendbar sein können, ist in Österreich eine Registrierung als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde nach dem FM-GwG erforderlich (§ 2 Z. 22 i. V. m. § 32a FM-GwG).
Stablecoins – Kryptowerte abseits von Kursschwankungen?
Beispiele: USDC, Tether, TerraUSD
Eine differenzierte Ausgestaltung von Kryptowährungen sind Stablecoins. Stablecoins sollen dem Problem der hohen Volatilität klassischer Kryptowährungen entgegentreten, indem sie wertstabil(er) sind.
Stablecoins können von einer zentralen Stelle (zumeist einem Unternehmen wie etwa dem US-amerikanischen Unternehmen Circle) oder dezentral ausgegeben werden. An die zentrale beziehungsweise dezentrale Ausgabe können weitreichende Folgen knüpfen (etwa ob bei zentraler Ausgabe ein Stablecoin als E-Geld im Sinne des E-Geld-Gesetzes einzustufen ist).
Stablecoins erreichen ihre Stabilität, indem ihr Wert an einen bestimmten Basiswert (derzeit zumeist an den US-Dollar) „gepeggt“ wird.
Neue Geschäftsmodelle im Zusammenhang mit Stablecoins. Aufgrund der (einigermaßen hohen) Wertstabilität von Stablecoins liegt deren primärer Einsatz nicht im Investment. Zuletzt werden sie vermehrt im Kontext von Decentralized-Finance-Modellen (etwa für das „Krypto-Lending“ oder „Flash Loans“) eingesetzt. Ob beziehungswiese inwiefern das Anbieten solcher Modelle unter aufsichtsrechtliche Tatbestände (etwa unter das BWG) fällt, ist für den Einzelfall zu prüfen.
Security und Utility Tokens – Altbekanntes im modernen Gewand?
Beispiele: Immobilien, Wertpapiere
Security Tokens verkörpern in der Regel gewisse Ansprüche gegenüber deren Emittenten (etwa Ansprüche auf Auszahlungen von Dividenden oder den Anspruch auf Ausübung eines Stimmrechts). Sie verbriefen daher meist einen „zukünftigen Cashflow“, sodass sich gewisse Parallelen zu Wertpapieren zeigen. Stets für den Einzelfall ist zu prüfen, ob Security Tokens unter den Wertpapierbegriff fallen oder eine Veranlagung im Sinne des KMG darstellen können.
Beispiel: Filecoin
Utility Tokens dienen dazu, jemandem einen Zugang oder eine Berechtigung zu bestimmten Diensten oder Produkten zu verschaffen. Sie fungieren in der Regel als „Gutschein“. Häufig gewähren sie Zugang zu einer digitalen Plattform des Emittenten, die durch den/die Inhaber:in des Utility Token in bestimmter Weise genutzt werden kann (zum Beispiel können durch Utility Tokens Produkte mitgestaltet werden oder gewisse Dienstleistungen oder Produkte exklusiv von Inhaber:innen von Utility Tokens genutzt werden). Reine Utility Tokens fallen in der Regel nicht in den Anwendungsbereich des österreichischen Aufsichtsrechts.
Denkbar – und in der Praxis weiter verbreitet – ist aber, dass ein Utility Token nicht nur die (Mit-)Gestaltung eines Produkts oder einer Dienstleistung zulässt, sondern darüber hinausgehende Funktionen aufweist (etwa Charakteristika einer Kryptowährung); hier spricht man von „hybriden Tokens“. Bei hybriden Tokens ist stets zu prüfen, welche Eigenschaften überwiegen und ob demnach auch auf Utility Tokens das Aufsichtsrecht anwendbar sein kann.
NFT (Non-Fungible Tokens) – neuer Finanztrend ?
Beispiele: Beeple-Sammlungen, CryptoPunk #7804, Hashmask #9939
Eindeutige Zuordnungen werden durch NFTs (Non-Fungible Tokens) möglich. Jeder NFT ist einzigartig und nicht austauschbar – und dank der Blockchain auch unveränderbar. So können reale Gegenstände digital einzigartig abgebildet werden; ebenso kann aber auch ein rein digitaler und virtueller Gegenstand nun „einzigartig“ werden.
„Einzigartig“ muss hier jedoch unter Anführungszeichen gestellt werden, denn der Begriff der „Einzigartigkeit“ von NFTs unterscheidet sich von dem, wie er bisher in der Offline-Welt verwendet wurde.
- So kann ein NFT bereits dadurch „einzigartig“ im technischen Sinne werden, dass er – wie etwa ein Geldschein – eine fortlaufende Nummer hat und dadurch „einzigartig“ ist, obwohl das durch den NFT vermittelte Recht durch mehrere NFTs gleichartig vermittelt wird.
- Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Inhalt von NFTs (etwa das durch eine URL verlinkte Image eines NFT) weiterhin digital kopiert werden kann, doch sind diese digitalen Kopien eben keine Originale wie der NFT. Auch diese – im digitalen Kontext weiterhin bestehende – Kopiermöglichkeit relativiert die „Einzigartigkeit“, wie sie von vielen verstanden wird.
Die Preise von NFTs sind mitunter beträchtlich. Die Anwendungsbeispiele sind vielfältig: Es kann sich um Artwork, Meme, Video, Film usw. handeln.
Welche Rechte ein solcher Token wirklich vermittelt, ist meist eine zivil- und urheberrechtliche Frage. So muss im Sinne der Privatautonomie beurteilt werden, welche Rechte an einen NFT gebunden werden können und folglich mit diesem auch übertragen werden. Im Zusammenhang mit digitalen Werken tun sich auch urheberrechtliche Fragen auf, wenn zum Beispiel ein NFT nicht durch den/die Urheber:in erstellt wird.
Neue Geschäftsmodelle im Zusammenhang mit NFTs. Auch im Zusammenhang mit NFTs zeigen sich neue Geschäftsmodelle, unter denen insbesondere Plattformen den Zugang zu NFTs für die breite Masse erleichtern wollen – etwa im Zusammenhang mit dem Trading mit NFTs, der Verwahrung von NFTs (siehe dazu zu Kryptowährungen oben) oder aber der Erstellung („minting“) von NFTs. Abhängig von der konkreten Ausgestaltung der so gehandelten NFTs stellen sich aufsichtsrechtliche Fragestellungen (etwa ob eine Registrierung als Dienstleister für virtuelle Währungen notwendig ist) oder aber zivil- und urheberrechtliche (von der Frage des Eigentumsübertrages/der Nutzungseinräumung bis hin zu komplexen Fragen des urheberrechtlichen Folgerechts).