Weiteres Verfahren zum Solidaritätszuschlag beim BFH anhängig

Das FG Baden-Württemberg sieht die Fortgeltung des Solidaritätszuschlags in den Veranlagungszeiträumen 2020 und 2021 auch nach Auslaufen des Solidarpakts II als verfassungsgemäß an. Mit der Revision gegen das Urteil ist nun ein weiteres Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des „Soli“ ab dem VZ 2020 beim BFH anhängig.

Die konkret betroffenen Bescheide über die Soli-Festsetzung 2020 und die Vorauszahlungsbescheide ab dem VZ 2021 ergingen nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Soli vorläufig (vgl. auch BMF-Schreiben vom 28.03.2022). Trotz dieser Vorläufigkeitsvermerke bejahte das FG Baden-Württemberg zunächst das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Urteil vom 16.05.2022, 10 K 1693/21). Zum einen sieht das FG die beim BVerfG unter 2 BvR 1505/20 anhängige Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtswegs für ein (zumindest für die Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses) von vornherein aussichtsloses Musterverfahren an. Die zum Zeitpunkt des Urteils bereits beim BFH zur Verfassungsmäßigkeit des „Soli“ ab dem VZ 2020 anhängige Revision (IX R 15/20) kann laut FG nicht zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses führen, da dafür eine Befassung beim BFH nicht ausreiche.

Das FG wies die Klage aber als unbegründet zurück. Es sah keine Gründe für die Verfassungswidrigkeit der Erhebung des Soli ab dem VZ 2020 und daher auch keine Gründe für eine Vorlage an das BVerfG. Laut FG darf der Soli als Ergänzungsabgabe trotz des im Jahr 2019 ausgelaufenen Solidarpakts II und der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen auch im Jahr 2020 und ab 2021 weiter erhoben werden. So sieht das FG eine Rechtfertigung für die weitere Erhebung u.a. in den Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie und den hieraus resultierenden belastenden Folgen für die Staatsfinanzen. Aber auch der wiedervereinigungsbedingte zusätzliche Finanzierungsbedarf des Bundes bestehe fort (z.B. im Bereich der Rentenversicherung). Auch sieht das FG in der Schaffung der sog. Milderungszone durch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10.12.2019 (BGBl. I 2019, S. 2115) keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Die fehlende Einbeziehung von Körperschaften in die Abschmelzung des Soli ist laut FG ebenfalls zulässig. Die Revision gegen das Urteil ist beim BFH anhängig (IX R 9/22).

Auch das FG Nürnberg wies eine gegen Vorauszahlungsbescheide zur Einkommensteuer und Soli ab 2020 erhobene Klage ab (Urteil des FG Nürnberg vom 29.07.2020, 3 K 1098/19, Revision unter IX R 15/20). Abzuwarten bleiben nun die Entscheidungen des BFH in beiden Revisionsverfahren sowie die Positionierung des BVerfG zu der o.g. Verfassungsbeschwerde.

 

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