Das BMF aktualisiert sein Anwendungsschreiben zu Einzelfragen der Abgeltungsteuer vom 19.05.2022 und arbeitet dabei insbesondere neue BFH-Rechtsprechung ein.
Mit Schreiben vom 11.07.2023 aktualisiert das BMF an einzelnen Stellen sein Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer vom 19.05.2022.
So arbeitet das BMF u.a. das BFH-Urteil vom 14.02.2022 (VIII R 44/18) zu den steuerlichen Folgen eines ausländischen Umwandlungsvorgangs ein, bei dem ein inländischer Anteilseigner einer „US-Co. 1“ anlässlich der Verschmelzung auf die „US-Co. 2“ neue Aktien an der „US-Co. 2“ und darüber hinaus einen sog. Spitzenausgleich erhielt, der dem Depot des inländischen Anteilseigners gutgeschrieben wurde. Das BMF schließt sich der Auffassung des BFH an, wonach der Vorgang kein Anwendungsfall der Sonderregelung nach § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG, sondern als Tausch gegen die Gewährung eines „Mischentgelts“ zu werten ist, dessen Besteuerung auf Grundlage des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG zu erfolgen hat (Rn. 100a neu). Für den Fall, dass der Börsenkurs für die gewährten Anteile nicht zeitnah ermittelt werden kann, ist auf den Börsenkurs der hingegebenen Anteile abzustellen. Für den Kapitalertragsteuerabzug wird nicht beanstandet, dass diese Änderungen erst ab dem 01.01.2024 angewendet werden.
In Rn. 111 (Bezug von Bonusanteilen) wird für den Kapitalertragsteuerabzug festgelegt, dass Maßnahmen, die nicht in den Anwendungsbereich des § 20 Abs. 4a Satz 5 und Satz 3, 4 und 7 EStG fallen, stets zu steuerpflichtigen Einkünften führen. Dabei wird es nicht beanstandet, wenn der Kapitalertrag und die Anschaffungskosten für diese Anteile mit 0 Euro angesetzt werden, wenn der Kurswert der im Kalenderjahr der Kapitalmaßnahme eingebuchten Anteile nicht ermittelt werden kann. Daneben werden Verluste aus Stillhalter-/Glattstellungsgeschäften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG aus dem Anwendungsbereich der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG ausgenommen (Rn. 118 neu). Diese Verluste sind dann im Rahmen der Kapitaleinkünfte (§ 20 Abs. 6 EStG) grundsätzlich abzugsfähig.
Die hinsichtlich der Rn. 131 (Anschaffung und Veräußerung von Fremdwährungsbeträgen) bestehende Nichtbeanstandungsregelung wird um ein Jahr bis zum 31.12.2024 verlängert (vgl. Rn. 325 neu). Diese Regelung ist jedoch nur im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren anzuwenden. Für Steuerpflichtige dagegen gilt die Einordung der Fremdwährungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung von verzinslichen Kapitalforderungen oder verzinslichen Fremdwährungsguthaben als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 4 Satz 1 EStG) rückwirkend in allen offenen Fällen.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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