Relevante Beteiligungsgrenze für § 17 EStG bei Auslandsbeteiligungen

Zur Feststellung, ob die 1 Prozent-Grenze für Zwecke des § 17 EStG überschritten wurde, ist laut BFH bei Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft als maßgebliche Bezugsgröße das tatsächlich übernommene Gesellschaftskapital heranzuziehen. Auf das genehmigte Kapital komme es insoweit nicht an, auch wenn es sich aus einem öffentlichen Register ergibt.

Der Gewinn aus der Veräußerung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft rechnet unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. § 17 Abs. 1 EStG verlangt u.a. eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung zu mindestens 1 Prozent in den letzten fünf Jahren vor Veräußerung. Der BFH äußerte sich nun in einem Fall einer Beteiligung an einer nach US-amerikanischem Recht gegründeten Corporation (nach dem Recht von Delaware) zur Frage, ob die 1 Prozent-Grenze überschritten wurde. Der BFH hält zunächst unter Bezug auf bisherige Rechtsprechung fest, dass die US-amerikanische Corporation dem Typenvergleich standhält und die Beteiligung an dieser Gesellschaft eine Beteiligung i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG ist.

Im Streitfall hatte die Corporation nicht die maximale Anzahl an Aktien (Stamm- und Vorzugsaktien) ausgegeben, als sie nach dem genehmigten Kapital (sog. authorized shares) berechtigt war. Demzufolge ergab sich die Frage, nach welcher Bezugsgröße die relevante Grenze des § 17 EStG zu ermitteln ist.

Nach Auffassung des BFH kommt es nicht auf die in einem öffentlichen Register eingetragene Anzahl der sog. authorized shares bzw. des genehmigten Kapitals an. Vielmehr ist entscheidend, welchen Beitrag der Gesellschafter zu dem durch Einlagen gebildeten Gesellschaftsvermögen geleistet hat (insoweit Bestätigung der Rechtsprechung). Vielmehr sei die Anzahl der ausgegebenen Aktien entscheidend, die im konkreten Fall zur Überschreitung der 1 Prozent-Grenze führte (BFH-Urteil vom 14.02.2023, IX R 23/21). Das genehmigte Kapital gebe auch keinen Hinweis auf die Substanz, die den Gesellschaftern insgesamt zustünde. Das ist nur aus den tatsächlich ausgegebenen Aktien ersichtlich. Insoweit folgt der BFH nicht der Sicht des FG Münster in seinen Urteilen vom 27.11.2013 (11 K 3468/11 E, betreffend eine Limited englischen Rechts) und vom 06.12.2016 (7 K 3225/13 E, betreffend eine nach dem Recht des US-Bundesstaats Nevada gegründete „Inc.“), das auf das ins Handelsregister eingetragene „authorized capital“ der betreffenden Gesellschaften abstellte.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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