Rahmenbedingungen zum Status des zugelassenen CBAM-Anmelders


Die Europäische Kommission hat die Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit der Bewilligung als zugelassener CBAM-Anmelder festgelegt. Den Behörden werden lange Bearbeitungsdauern zugestanden, was eine frühzeitige Antragstellung nahelegt.

Am 18.03.2025 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 der Europäischen Kommission mit Bestimmungen in Bezug auf die Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit der Bewilligung als zugelassener CBAM-Anmelder veröffentlicht. Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus (englisch: CBAM) befindet sich aktuell in einer Übergangsphase. Es müssen „lediglich“ Meldepflichten beachtet werden. Ab dem 01.01.2026 wird er „scharf“ geschalten. Betroffene müssen ab dann CBAM-Zertifikate kaufen und im Zusammenhang mit jährlichen CBAM-Anmeldungen abgeben. 

Betroffene CBAM-Waren dürfen, nach geltender Rechtslage, nur von zugelassenen CBAM-Anmeldern importiert werden. Die CBAM-Verordnung ermächtigt die Europäische Kommission, die Rahmenbedingungen rund um das Antragsverfahren des CBAM-Anmelders zu regeln. Dies ist nun geschehen. Dabei werden den zuständigen Behörden bis zu 180 Tage Bearbeitungszeit eingeräumt, was eine frühzeitige Antragstellung nahelegt, um den Erhalt der Bewilligung zum Bedarfszeitpunkt sicherzustellen.

Die Anzahl der potenziell Betroffenen könnte sich noch reduzieren. Im Rahmen des ersten Omnibus-Pakets hat die Europäische Kommission am 26.02.2025 Vorschläge veröffentlicht, welche die Bewilligung als zugelassener CBAM-Anmelder nur für Importeure erforderlich machen würde, die mehr als 50 Tonnen an CBAM-Waren pro Jahr importieren sowie grundsätzlich für sog. Indirekte Zollvertreter. Der Verordnungsvorschlag wird nun auf europäischer Ebene im Trilogverfahren beraten, dabei kann es zu Anpassungen kommen. 

Der Volltext der Durchführungsbestimmung steht Ihnen auf der Internetseite der Europäischen Union zur Verfügung.

Direkt zur Durchführungsbestimmung kommen Sie hier.

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