MoPeG-Anpassungen und Zinsschranke doch vorgezogen

Heute (13.12.2023) hat der Finanzausschuss des Bundestages die erforderlichen steuerlichen Anpassungen an das zum 01.01.2024 in Kraft tretende MoPeG einschließlich einer auf drei Jahre befristeten Fortschreibung des Status Quo in der Grunderwerbsteuer beschlossen. Auch ist die Einigung auf die im Wachstumschancengesetz (WtChancenG) vorgesehene Anpassung der Zinsschranke erfolgt. Es ist zu erwarten, dass die Änderungen noch in dieser Woche in Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. 

Wie berichtet, konnte der vom Bundesrat angerufene Vermittlungsausschuss zum WtChancenG in diesem Jahr nicht zusammentreten, so dass sich der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in das Jahr 2024 verschoben hat (vgl. EY-Steuernachricht vom 11.12.2023). Diskutiert wurde jedoch seit dem Bekanntwerden dieser Verzögerung, dass zumindest die dringend notwendigen steuerlichen Anpassungen an das zum 01.01.2024 in Kraft tretende Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) sowie eine befristete Fortschreibung des Status Quo in der Grunderwerbsteuer in ein anderes Gesetz ausgekoppelt und bereits dieses Jahr beschlossen werden, damit sie rechtzeitig in Kraft treten können.

Heute (13.12.2023) hat der Finanzausschuss die steuerlichen Reaktionen auf das MoPeG inkl. einer auf drei Jahre befristeten Fortschreibung des Status Quo in der Grunderwerbsteuer im Rahmen des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes beschlossen. In dem Zuge wurde auch die im WtChancenG geplante Anpassung der Zinsschranke nach § 4h EStG wieder aufgegriffen. Zusammen mit einigen weiteren Änderungen im EStG (insbesondere Verzicht auf die Besteuerung der sog. Dezemberhilfe) werden diese Änderungen damit aus dem WtChancenG herausgelöst und stattdessen Bestandteil des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes. Auf diesem Weg können die Änderungen voraussichtlich noch in dieser Woche vom Bundestag und Bundesrat beschlossen werden.

MoPeG-Anpassungen

Mit dem MoPeG wurde u.a. das Gesamthandsprinzip im Zivilrecht aufgehoben. Die bereits im WtChancenG vorgesehenen steuerlichen Anpassungen gewährleisten die Weitergeltung des Gesamthandsprinzips im Ertragsteuerrecht (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO) sowie im ErbStG und BewG. Zur Sicherstellung des derzeitigen Status Quo bei der Grunderwerbsteuer wird § 24 GrEStG für die Jahre 2024 bis 2026 befristet eingeführt. Danach gelten rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. Durch die Regelung ist die befristete Nutzung der Steuervergünstigungen nach §§ 5, 6 und 7 Abs. 2 GrEStG möglich und ein Verstoß gegen bestehende Nachbehaltensfristen vorerst ausgeschlossen.

Zinsschranke

Die Änderungen bei der Zinsschranke entsprechen den bereits durch den Bundestagsbeschluss vom 17.11.2023 zum WtChancenG vorgesehenen Änderungen, u.a.:

  • Erweiterung des Zinsaufwandsbegriff (Verweis auf Art. 2 Abs. 1 ATAD-Richtlinie).
  • Anpassung der Konzernklausel (Verschärfungen bei Stand-Alone-Merkmal).
  • Anpassungen beim Eigenkapital-Escape.
  • Anpassungen bei den Regelungen zu Zins- und EBITDA-Vorträgen.
  • Anpassungen bei § 8a KStG (u.a. bei schädlicher Gesellschafter-Fremdfinanzierung, § 8a Abs. 3 KStG).

Damit ist nach den vorliegenden Umdrucken keine Einführung der ursprünglich diskutierten sog. Anti-Fragmentierungsregelung (also keine Aufteilung der 3 Mio.-Freigrenze auf gleichartige Betriebe) vorgesehen.

Die Anwendungsregelung zu § 4h EStG stellt bei der erstmaligen Anwendung des angepassten § 4h EStG auf Wirtschaftsjahre ab, die nach dem Tag des Gesetzesbeschlusses des Bundestags beginnen und nicht vor dem 01.01.2024 enden. Das ist dann nicht mehr der Bundestagsbeschluss des WtChancenG (17.11.2023), sondern der vom nun gewählten Gesetz (Kreditzweitmarktförderungsgesetz), für das der Bundestagsbeschluss für den morgigen 14.12.2023 geplant ist. Danach wären erstmals nach dem 14.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre betroffen.