Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung von Firmenwagen

Das BMF fasst sein Anwendungsschreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung von betrieblichen Kraftfahrzeugen neu. Dabei ermöglicht das BMF nun eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs und reagiert u.a. auf aktuelle Rechtsprechung des BFH zur Behandlung von zeitraumbezogenen Zuzahlungen.

Neu aufgenommen ist u.a. ein Passus zur Behandlung von Fällen, in denen das dauerhaft überlassene Fahrzeug tatsächlich nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird (vgl. Rdnr. 12 des BMF-Schreibens). Danach ist der pauschale Nutzungswert (0,03 Prozent-Regelung) auch für volle Kalendermonate anzusetzen, in denen das Fahrzeug tatsächlich nicht für solche Fahrten genutzt wird. Der pauschale Nutzungswert ist laut BMF auch dann anzusetzen, wenn aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder anderer Umstände Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nicht arbeitstäglich anfallen (z.B. Homeoffice, Teilzeitvereinbarung).

An dieser Stelle ermöglicht die Finanzverwaltung nun eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der 0,03 Prozent-Regelung zur Einzelbewertung (sog. 0,002 Prozent-Regelung) oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr), die im laufenden Kalenderjahr und vor Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung nun grundsätzlich im Rahmen des § 41c EStG möglich ist (Rdnr. 13 Buchst. f des BMF-Schreibens). Eine solche rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs ist nun auch grundsätzlich für die Bewertung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des Firmenwagens (Wechsel von der pauschalen 1 Prozent-Methode zur Fahrtenbuchmethode oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) möglich (Rdnr. 41 des BMF-Schreibens).

Hinsichtlich der Behandlung von Zuzahlungen des Arbeitnehmers arbeitet das BMF den BFH-Beschluss vom 16.12.2020 (VI R 19/18) ein. Danach sind zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen für die außerdienstliche Nutzung auf den für sie geleisteten Zeitraum gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen (Rdnr. 57 des BMF-Schreibens). Entsprechendes gilt für die zeitraumbezogenen (Einmal-)Zahlungen zu den Anschaffungskosten (Rdnr. 66 des BMF-Schreibens). Bei Fehlen von arbeitsvertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich des Zuzahlungszeitraums bleibt es dagegen grundsätzlich bei der bisherigen Sichtweise (vgl. Rdnr. 52ff und 65 ff. des BMF-Schreibens).

Hinsichtlich der Behandlung von überlassenen betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen verweist das BMF auf seine diesbezüglichen Schreiben zur Elektromobilität (BMF-Schreiben vom 05.11.2021 und 29.09.2020).

Das neue BMF-Schreiben vom 03.03.2022 ersetzt das bisherige BMF-Schreiben vom 04.04.2018 und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.

 

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