Das BVerfG hat das Klimaschutzgesetz für teilweise verfassungswidrig erklärt. Das kann auch künftige Verschärfungen im Steuerrecht bedeuten, beispielsweise bei der Besteuerung fossiler Brennstoffe oder für die Einführung einer Plastiksteuer. Auch wenn dies nicht vorhergesagt werden kann, sollten Steuerpflichtige jedenfalls bei langfristig wirkenden oder strategischen Entscheidungen das Urteil mit in ihre Überlegungen einbeziehen.
Das BVerfG hat das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) teilweise für verfassungswidrig erklärt, da es teilweise unzureichend zur Bekämpfung des Klimawandels sei (BVerfG-Beschluss vom 24.03.2021, 1 BvR 2656/18 u.a.). Zudem gibt das Gericht dem Gesetzgeber auf, dieses nachzubessern. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht hierbei weder ein steuerliches Gesetz gekippt oder dem Gesetzgeber eine konkrete steuerliche Maßnahme aufgegeben. Denkbar ist aber, dass der Gesetzgeber auch im Bereich von Steuern, Abgaben und anderen klimapolitischen Instrumenten seine bisherigen Entscheidungen auf den Prüfstand stellt und ggf. Verschärfungen oder Änderungen überlegt.
Zwar hat das BVerfG die von dem KSG nach dem Jahr 2030 vorgesehenen Maßnahmen als nicht ausreichend bezeichnet und als verfassungswidrig verworfen. Es hat aber durchaus deutlich darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber für den Klimaschutz erforderliche, aber auch für die Grundrechte eines jeden belastende Maßnahmen nicht einseitig in die Zukunft verschieben darf. Warnend stellt das Gericht klar, dass ein schneller Verbrauch des CO2-Budgets bis 2030 das Risiko schwerwiegender Freiheitseinbußen in der Zukunft bedeutet.
Es spricht somit einiges dafür, dass der Gesetzgeber nicht erst langfristig steuerliche Änderungen überlegt, die mit zur Bekämpfung des Klimawandels beitragen. Der Beschluss dürfte vielmehr unmittelbare Auswirkungen schon auf die Klimapolitik der nächsten Bundesregierung nach den Wahlen im Herbst haben. Durchaus wahrscheinlich ist, dass das von der scheidenden Bundesregierung auf den Weg gebrachte Klimaschutzprogramm 2030 bereits mit Wirkung für die kommenden Jahre nachgeschärft wird, z.B. beim Korridor der CO2-Bepreisung oder bei der Besteuerung fossiler Brennstoffe. Daher sollten Steuerpflichtige die möglichen Folgen des Urteils zumindest in ihre strategischen Überlegungen – beispielsweise langfristig eingerichtete Lieferketten und -wege, die mittelfristig ggf. nur schwerlich geändert werden können – mit einbeziehen.
Der Volltext des Beschlusses steht Ihnen auf der Internetseite des BVerfG zur Verfügung.
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