Der BFH entscheidet entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, dass bei einem Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist der Veräußerungsgewinn in vollem Umfang steuerfrei ist, auch wenn Teile der Wohnung im Rahmen einer Überschusseinkunftsart als häusliches Arbeitszimmer genutzt werden.
Private Grundstücks-Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als zehn Jahre beträgt, unterliegen der Besteuerung (§ 23 i.V.m. § 22 EStG). Dabei sind Wirtschaftsgüter von der Besteuerung ausgenommen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).
Der BFH hatte nun über die bislang strittige Rechtsfrage zu entscheiden, ob ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer in einer selbstgenutzten Eigentumswohnung dazu führt, dass ein Veräußerungsgewinn innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist – anteilig – zu versteuern ist, weil das Arbeitszimmer nicht eigenen Wohnzwecken dienen könnte. Mit Urteil vom 01.03.2021 (IX R 27/19) entscheidet sich der BFH für die komplette Steuerfreistellung, d.h. der Veräußerungsvorgang sei auch in Bezug auf das Arbeitszimmer von der Besteuerung auszunehmen. Damit widerspricht der BFH der gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 05.10.2000, Rz. 21).
Im Rahmen der Begründung setzt sich der BFH ausführlich mit dem Tatbestandsmerkmal „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ auseinander. Dieses umschreibe einen durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises gekennzeichneten Lebenssachverhalt. Nach diesen Grundsätzen liegt für den BFH eine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ auch hinsichtlich eines in der Eigentumswohnung befindlichen häuslichen Arbeitszimmers vor. Denn auch bei einer nahezu ausschließlichen betriebliche/berufliche Nutzung des in die häusliche Sphäre eingebundenen Arbeitszimmers könne unterstellt werden, dass es im Übrigen (zu weniger als 10 Prozent) zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde. Der (geringe) Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers zu eigenen Wohnzwecken sei in diesem Zusammenhang nicht erheblich, da § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG in Bezug auf dieses Merkmal keine Bagatellgrenze enthalte. So genüge bereits eine geringe Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, um (typisierend) davon auszugehen, dass ein häusliches Arbeitszimmer stets auch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde. Außerdem lasse sich weder dem Wortlaut der Norm noch der Gesetzesbegründung und dem Gesetzeszweck ein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber ein häusliches Arbeitszimmer von der Begünstigung ausnehmen wollte.
Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung mit der neuen Rechtsprechung umgeht, insbesondere ob und wann die Rz. 21 des o.g. BMF-Schreibens geändert wird. Jedenfalls kann in einschlägigen Verfahren unter Berufung auf das aktuelle BFH-Urteil Einspruch oder Klage eingelegt werden.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.