Der VI. Senat des BFH widerspricht den Entscheidungen des VII. und des V. Senats und sieht keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge.
In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sah der VI. Senat keine verfassungsrechtlichen Bedenken an der gesetzlich festgesetzten Höhe der Säumniszuschläge und lehnte einen Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung ab (AdV-Beschluss vom 28.10.2022, VI B 15/22). Nach seiner Auffassung kann der Beschluss des BVerfG zur steuerlichen Vollverzinsung wegen wesentlicher Unterschiede von Nachzahlungszinsen und Säumniszuschlägen nicht übertragen werden. Die Normen des § 240 AO (Säumniszuschläge) und des § 233a AO (Vollverzinsung) regeln unterschiedliche Sachverhalte. Säumniszuschläge haben eine Lenkungsfunktion. Sie sind ein Druckmittel eigener Art, das den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll. Der Steuerpflichtige hat demnach die Wahl, ob er den Tatbestand der Säumniszuschläge verwirklicht und deshalb Säumniszuschläge entstehen oder ob er die Steuerschuld bei Fälligkeit tilgt. Dagegen hat die steuerliche Vollverzinsung keine Lenkungsfunktion. Die Norm wirkt sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Steuerpflichtigen. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Zinsvorteil oder Nachteil entsteht. Im Ergebnis sieht der BFH wegen dieser Unterschiede keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von säumigen und nicht säumigen Steuerschuldnern. Daher liege auch insoweit kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor.
Auch sieht der VI. BFH-Senat unter Berücksichtigung des seit 2014 währenden strukturellen Niedrigzinsniveaus keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die gesetzlich festgelegte Höhe der Säumniszuschläge. Weil der im Säumniszuschlag enthaltene Zinsanteil nicht belastbar beziffert werden könne, kann ein lediglich gedachter, nicht zu quantifizierender Zinsanteil keine ernstlichen Zweifel an der Höhe von 1 Prozent (des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags) pro Monat begründen. Aber selbst wenn dies der Fälle wäre, liegen laut VI. Senat auch keine ernstlichen Zweifel vor, da ein Säumniszuschlag von 1 Prozent vor dem Hintergrund seiner Lenkungsfunktion verhältnismäßig und insofern auch unter Berücksichtigung des Niedrigzinsniveaus verfassungsrechtlich unbedenklich sei.
Eine teilweise AdV lehnte der VI. Senat wie zuvor auch schon der V. Senat ab. Ebenso verneint der BFH ernstliche Zweifel aus unionsrechtlichen Grundsätzen (vgl. Beschluss vom 23.05.2022, V B 4/22 (AdV)).
Mit Datum vom gleichen Tag entschied der BFH inhaltsgleich über fünf weitere AdV-Beschlüsse (VI B 27/22, (NV), VI B 31/22 (NV), VI B 35/22 (NV), VI B 38/22 (NV) und VI B 48/22 (NV)).
Der Volltext des AdV-Beschlusses steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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