Der EuGH entscheidet über eine Vorlage des BFH zum Umfang des Vorsteuerabzugs einer geschäftsleitenden Holding. Laut EuGH ist der Vorsteuerabzug der Holding grundsätzlich für solche Eingangsleistungen zu versagen, die die Holding als unentgeltlichen Gesellschafterbeitrag in die Tochtergesellschaften einlegt.
Eine geschäftsleitende bzw. Funktionsholding ist grundsätzlich insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt, als sie die Eingangsleistungen für umsatzsteuerpflichtige Ausgangsleistungen an ihre Tochtergesellschaften verwendet. In einer Vorlage aus dem letzten Jahr hatte der BFH jedoch Zweifel, ob der Vorsteuerabzug auch dann bestehe, wenn eine solche (ansonsten umsatzsteuerpflichtige Ausgangsleistungen erbringende) geschäftsleitende bzw. Funktionsholding die Eingangsleistung nicht entgeltlich an eine Tochtergesellschaft weiterleistet, sondern in diese Tochtergesellschaft einlegt (BFH, Vorlagebeschluss vom 23.09.2020, XI R 22/18). Der EuGH gab den Zweifeln des BFH nun Recht. Laut EuGH steht einer Holdinggesellschaft, die steuerpflichtige Ausgangsumsätze an Tochtergesellschaften ausführt, der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen, die sie als Gesellschafterbeitrag in die Tochtergesellschaften einlegt (unentgeltlicher Gesellschafterbeitrag), nicht zu. Ein Recht zum Vorsteuerabzug setze stattdessen voraus, dass die bezogenen Eingangsleistungen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen (steuerpflichtigen) Ausgangsumsätzen der Holdinggesellschaft stehen (EuGH, Urteil vom 08.09.2022, C‑98/21).
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des EuGH zur Verfügung.
Direkt zum EuGH-Urteil kommen Sie hier.
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