Der BFH äußert sich zum Umfang des Zweckbetriebs und grenzt diesen vom steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ab. Im Zuge der Urteilsbegründung greift er das Thema der Gewinnverrechnungen im steuerpflichtigen Bereich auf und erwähnt die Gefahr von Dauerverlusten in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb für die Gemeinnützigkeit der gesamten Einrichtung. Dies birgt Gefahr für alle gemeinnützigen Einrichtungen mit einem negativen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Im konkreten Fall hatte der BFH zum einen zu beurteilen, ob Erträge eines gemeinnützigen Krankenhauses, die aus der Personal- und Sachgestellung an angestelltes ärztliches Personal resultierten, dem steuerbegünstigten Krankenhauszweckbetrieb (§ 67 Abs. 1 AO) oder dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 Abs. 1 AO) zuzurechnen sind. Zum anderen war strittig, ob die im Zusammenhang mit der verbilligten Abgabe von Speisen und Getränken an das Krankenhauspersonal stehenden Betriebsausgaben dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zuzuordnen sind.
Wenig überraschend entschied der BFH mit Urteil vom 14.12.2023 (V R 28/21), dass die Erträge eines Krankenhauses aus der Gestellung von Personal- und Sachmitteln an sein angestelltes ärztliches Personal für deren genehmigte ambulante Tätigkeit als Teil des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes einzustufen sind. Er widersprach damit der Auffassung des erstinstanzlich entscheidenden FG Münster.
Im zweiten Teil seiner Urteilsbegründung zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Behandlung von Mitarbeitercafeterien, die aus arbeitsrechtlichen Gründen defizitär betrieben werden, befasste sich der BFH neben der grundsätzlichen Abgrenzung zwischen Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb sowie der Zuordnung von Betriebsausgaben mit dem grundsätzlichen Thema eines Dauerdefizits in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Er führt in diesem Zusammenhang an, dass die Ergebnisverrechnung der einzelnen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe eine Auslegung der Finanzverwaltung darstellt. Seine Einstellung hierzu lässt sich durch sein Schweigen erahnen. Noch wesentlicher jedoch ist der Aufgriff des Themas „Dauerverlustbetriebe“ in seiner Begründung. Der BFH zitiert Fachliteratur, nach der ein Dauerverlustbetrieb trotz eines Ausgleichs mit Gewinnen anderer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe die Gemeinnützigkeit der gesamten Einrichtung gefährdet.
Auch wenn der BFH keine eindeutige Position bezogen hat und das Verfahren an das Finanzgericht zurückverwiesen wurde, zeigt die Urteilsbegründung, dass sich nicht nur Krankenhäuser zeitnah mit diesem Thema beschäftigen sollten, sondern auch andere Einrichtungen, die wirtschaftliche Geschäftsbetriebe dauerhaft defizitär betreiben. Denn steuerbegünstigte Einrichtungen sind nicht nur in den Bereichen der Mitarbeiterversorgung (Verpflegung, Parkplätze, Wohnen), sondern auch in anderen Bereichen mit negativen Ergebnissen einzelner steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe konfrontiert. Gründe, die zu einem negativen Ergebnis führen, können bspw. sein: eine klassische Fehlkalkulation in Verbindung mit langjährigen Verpflichtungen oder wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die der Werbung in eigener steuerbegünstigter Sache dienen. Unabhängig von den Gründen soll der Dauerverlust die Gemeinnützigkeit der Einrichtung gefährden. Da sehr viele gemeinnützige Einrichtungen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Dauerverlusten haben, droht bei allen diesen Einrichtungen der Verlust der Gemeinnützigkeit, sollte sich diese Auffassung des BFH verfestigen. Dies zeigt die Sprengkraft dieses BFH-Urteils.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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