Laut EuGH greifen die Vereinfachungen im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts nur, sofern die entsprechende Rechnung einen Hinweis auf die Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger enthält. Im Hinblick auf die erforderliche Formulierung stellt der EuGH strenge Anforderungen.
Das in § 25b UStG normierte Dreiecksgeschäft als Sonderform des innergemeinschaftlichen Reihengeschäfts ermöglicht dem mittleren Unternehmer eine Vereinfachung, indem die Umsatzsteuerschuld für seine Lieferung an den dritten Unternehmer auf diesen Dritten verlagert wird. Für die Anwendung des Dreiecksgeschäfts ist unter anderem Voraussetzung, dass der mittlere Unternehmer in seiner Rechnung auf die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger hinweist.
Laut EuGH-Urteil vom 08.12.2022 (Rs. C-247/21) ist Art. 42b der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwSTSystRL) dahingehend auszulegen, dass die Formulierung „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ zwingend erforderlich sei. Fehle diese, läge das Dreiecksgeschäft und seine Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den letzten Abnehmer nicht vor. Die Formulierung könne auch nicht durch eine andere Angabe ersetzt werden. Eine Formulierung wie „Steuerfreies innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft“ sei nicht ausreichend.
Weiterhin urteilte der EuGH, dass die Angabe auch nicht durch Ergänzung der Formulierung in der Rechnung an den dritten Unternehmer berichtigt werden könne. Zwar seien Rechnungen mit Rückwirkung korrigierbar. Fehle aber die zwingende Angabe in der ursprünglichen Rechnung, läge bereits der Tatbestand des Dreiecksgeschäft nicht vor. Es geht hier also nicht nur um die Korrektur einer Rechnung.
Gemäß diesem Urteil des EuGH ist bei der Durchführung eines Dreiecksgeschäfts entsprechend sorgfältig vorzugehen, da bei Verletzung dieser formellen Voraussetzung eine Nachbesserung nicht möglich ist.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des EuGH zur Verfügung.
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