Für den erbschaftsteuerlichen Verschonungsabschlag nach § 13a ErbStG ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eine (Unter-)Personengesellschaft für sich genommen nicht schädlich. Dennoch kann die Veräußerung von wesentlichen Betriebsgrundlagen der Unterpersonengesellschaft zum Wegfall des Verschonungsabschlags führen, wie ein aktuelles BFH-Urteil zeigt.
Im Streitjahr 2008 war eine Oberpersonengesellschaft an einer insolventen Unterpersonengesellschaft beteiligt. Ein Teil eines Kommanditanteils an der Oberpersonengesellschaft wurde im Wege der vorweggenommenen Erbfolge teilentgeltlich übertragen. Streitig war daraufhin der Wegfall des Verschonungsabschlags nach § 13a ErbStG a.F., da der Insolvenzverwalter das Betriebsvermögen der Unterpersonengesellschaft an einen Käufer verkauft hatte. Das Betriebsgrundstück blieb bei der Unterpersonengesellschaft und wurde an den Käufer vermietet (BFH-Urteil vom 16.03.2021, II R 10/18).
Der BFH sieht in der alleinigen Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der Unterpersonengesellschaft keinen schädlichen Vorgang i.S.d. § 13a Abs. 5 ErbStG. Danach kann die Verschonung auch entfallen, wenn der Betrieb aufgegeben wird oder wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert werden, ins Privatvermögen überführt werden oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei insbesondere nicht mit einer Betriebsaufgabe vergleichbar, da im Lauf des Insolvenzverfahrens der Betrieb weitergeführt werden kann. Erst bei endgültiger Einstellung des Betriebs durch den Insolvenzverwalter ist der Tatbestand des § 13a Abs. 5 ErbStG erfüllt. Die Veräußerung von wesentlichen Betriebsgrundlagen der Unterpersonengesellschaft im Lauf des Insolvenzverfahrens kann jedoch auch für die Verschonung für die Obergesellschaft schädlich sein, wenn die veräußerten Wirtschaftsgüter auch für die Obergesellschaft wesentliche Betriebsgrundlagen darstellen. Das ist dann der Fall, wenn die Wirtschaftsgüter für die Fortführung des Betriebs der Obergesellschaft funktional wesentlich sind. Ein Grundstück der Unterpersonengesellschaft kann funktional wesentlich für den Betrieb der Obergesellschaft sein, wenn diese auf dem Grundstück ihre Geschäftstätigkeit ausführt. Eine Verpachtung des Grundstücks an einen Dritten kann dann eine Zuführung zu betriebsfremden Zwecken im erbschaftsteuerlichen Sinne sein. Des Weiteren sind auch die zeitlichen Komponenten zu berücksichtigen sowie die Umstände des Einzelfalls.
Der BFH hat das Verfahren zur weiteren Entscheidung und zur Nachholung von Feststellungen an das FG zurückverwiesen. Es soll u.a. feststellen, ob das Grundstück der Unterpersonengesellschaft eine wesentliche Betriebsgrundlage für die Obergesellschaft darstellt und ob das Grundstück betriebsfremden Zwecken zugeführt wurde. Die Ausführungen des BFH dürften sich auch auf den aktuellen § 13a Abs. 6 ErbStG übertragen lassen.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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