Entwurfsschreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Tankkarten

Update: Vorläufige Entwarnung bei Tankkarten und Umsatzsteuer

Nach jüngsten Äußerungen des BMF ist eine Veröffentlichung und ein Inkrafttreten zum 01.01.2022 des angedachten BMF-Schreibens vom Tisch. Ausweislich einer Antwort an die Verbände sollen die Entwicklungen auf EU-Ebene abgewartet werden. Ein nationaler Alleingang ist nicht geplant. 

Entwurfsschreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Tankkarten

Wer Tankkarten nutzt, erwirbt den Treibstoff zivil- und umsatzsteuerrechtlich typischerweise im fremden Namen für den Tankkartenemittenten. Daran will die Finanzverwaltung zukünftig nicht mehr festhalten. Sie will im Regelfall eine direkte Lieferung an den Tankkartennutzer zu Grunde legen. Diese Auffassung kann zu einem Auseinanderfallen von zivil- und umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen, dem Verlust von Vorsteuerabzug und tiefgreifenden Systemumstellungen führen.

Bereits seit 2004, als Reaktion auf die Rechtsprechung des EuGH, gilt für die umsatzsteuerliche Handhabung von sog. Tankkarten ein BMF-Schreiben. Darin legt die Finanzverwaltung ihre Auffassung dar, welche Lieferbeziehungen vorliegen, wenn ein Tankkartennutzer sein Fahrzeug mit einer Tankkarte eines Tankkartenemittenten betankt. Dabei wird im Regelfall, wenn keine besonderen Vereinbarungen über die Verwaltung von Kraftstoff getroffen wurden, von einem Reihengeschäft ausgegangen. Zunächst liefert das Mineralölunternehmen an den Tankkartenemittenten (z.B. den Leasinggeber des Fahrzeugs). Dieser liefert dann diesen Treibstoff an den Tankkartennutzer (z.B. den Leasingnehmer).

Das BMF beabsichtigt nun jedoch, die Verwaltungsauffassung zu ändern. Ein Reihengeschäft soll nach neuer Auffassung nur noch im Ausnahmefall vorliegen. Im Regelfall soll nach dem Verständnis der Finanzverwaltung das Mineralölunternehmen den Treibstoff direkt an den Tankkartennutzer liefern, nicht an den Tankkartenemittenten. Dies, obwohl der Tankkartennutzer ausdrücklich im fremden Namen (des Tankkartenemittenten) tankt und die zivilrechtliche Leistungsbeziehung (weiterhin) zwischen dem Mineralölunternehmen und dem Tankkartenemittenten besteht. Der Tankkartenemittent wiederum soll umsatzsteuerlich statt einer umsatzsteuerpflichtigen (Weiter-) Lieferung des Treibstoffs an den Tankkartennutzer nunmehr eine umsatzsteuerfreie Finanzierungsleistung (die Vorfinanzierung der Treibstofflieferung der Mineralölgesellschaft an den Tankkartennutzer) erbringen.

Die Reaktion des BMF folgt auf Rechtsprechung des EuGH vom 15.05.2019 (Vega International Car Transport and Logistic, C-235/18).

Die in dem Entwurf angedachte Auffassung des BMF würde sowohl zu einem Systemwechsel führen als auch zu einem kaum überbrückbaren Gegensatz zwischen zivilrechtlicher und umsatzsteuerlicher Leistungsbeziehung. Auch könnte nur der Tankkartennutzer den Vorsteuerabzug aus der Treibstofflieferung geltend machen, nicht mehr der Tankkartenemittent. Denn er wäre nicht Empfänger der Treibstofflieferung.

Über den konkreten Anwendungsfall hinaus stellt der Entwurf mittelbar die generelle Zuordnung von Leistungen zu einem Empfänger in Frage. Während bislang klar danach zugeordnet werden kann, in wessen Namen die Leistung erworben wird, ist es nunmehr möglich, dass der Vertreter der Leistungsempfänger ist, selbst wenn er ausdrücklich in fremden Namen des Vertretenen handelt. 

Noch handelt es sich bei dem BMF-Schreiben um einen Entwurf. Die Verbände sind aufgerufen, bis zum 02.12.2021 Stellung zu nehmen. Die Finanzverwaltung plant die Regelungen des neuen Schreibens in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Kraftstofflieferungen vor dem 01.01.2022 soll die alte umsatzsteuerliche Vorgehensweise nicht beanstandet werden.

 

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