Rechtzeitig zu der zum Jahreswechsel anstehenden Übertragung der aktuellen EU-Blacklist in die Steueroasen-Abwehrverordnung legt das BMF den Entwurf eines Anwendungsschreibens zum Steueroasen-Abwehrgesetz vor.
Auch in diesem Jahr ist vorgesehen, die zuletzt am 17.10.2023 von den EU-Finanzministern aktualisierte EU-Blacklist (vgl. EY-Steuernachricht v. 18.10.2023) zum Jahreswechsel in die Steueroasen-Abwehrverordnung aufzunehmen und damit grundsätzlich zum 01.01.2024 in den Anwendungsbereich des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG) zu überführen. Die notwendige Zustimmung des Bundesrats hierzu ist für den 15.12.2023 vorgesehen.
Am 30.11.2023 hat das BMF den seit längerem erwarteten Entwurf eines Anwendungsschreibens zu dem seit dem Jahr 2022 anwendbaren StAbwG vorgelegt. Darin äußert sich die Finanzverwaltung zu einigen praxisrelevanten Auslegungsfragen, darunter u.a.:
Hinsichtlich der nach § 7 StAbwG betroffenen Beteiligungsverhältnisse führt der Entwurf aus, dass bei den § 9 StAbwG (Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung) und § 11 StAbwG (Maßnahmen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen) auch mittelbare Beteiligungen betroffen sind.
Für die Zwecke des Verbots des Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzugs nach § 8 StAbwG stuft der Entwurf Absetzungen für Abnutzung als laufende Aufwendungen ein, die damit grundsätzlich von dem Abzugsverbot erfasst werden.
Bei den Quellensteuermaßnahmen nach § 10 StAbwG gilt der darin enthaltene Einkünftekatalog gegenüber den in § 49 Abs. 1 EStG genannten Einkünften subsidiär. Soweit bereits Einkünfte nach § 49 EStG vorliegen, kommt § 10 StAbwG nicht zur Anwendung. Laut dem Entwurf soll der Steuerabzug aber von den Finanzämtern immer dann nach § 50a Abs. 7 EStG angeordnet werden, wenn die Steuerpflicht nach § 10 StAbwG nur wegen der Subsidiarität des § 10 StAbwG gegenüber § 49 EStG entfällt. Hinsichtlich der einzelnen § 10 Abs. 1 Satz 1 StAbwG unterfallenden Tatbestände (abschließende Aufzählung) äußert sich der Entwurf ausführlich u.a. zum Umfang der Finanzierungsbeziehungen.
Ein Beispiel erläutert darüber hinaus, wann und in welchem Umfang Reiseveranstalter, die Reisen in ein nicht kooperatives Steuerhoheitsgebiet anbieten, den Quellensteuermaßnahmen nach dem StAbwG unterliegen. Während reine Nutzungsüberlassungen (z.B. Hotelzimmer, Mietwagen) nicht der Quellensteuer unterliegen, muss für damit zusammenhängende Dienstleistungen (z.B. Verpflegung) grundsätzlich Quellensteuer einbehalten werden.
Steuer und Gebühren für öffentlich-rechtliche Leistungen sollen dagegen nicht unter § 10 StAbwG fallen. Hierzu gibt der Entwurf das Beispiel für einen in einem nicht-kooperativen Hoheitsgebiet belegenen Schifffahrtskanal. In weiteren Randnummern grenzt das Entwurfsschreiben z.B. Produktionstätigkeit oder Rohstoffgewinnung vom Warenhandel ab. Auch der Handel mit Immobilien oder Rechten ist demnach nicht vom Begriff Warenhandel umfasst.
Auch zum Verhältnis der Abwehrmaßnahmen des StAbwG untereinander und zum Verhältnis der Abwehrmaßnahmen zu anderen Regelungen äußert sich das Entwurfsschreiben. So können laut Entwurf die Regelungen des § 10 StAbwG grundsätzlich neben der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG anwendbar sein. Daneben soll § 11 StAbwG die Anwendung des Kürzungsbetrags nach § 11 AStG nicht ausschließen.
Konkrete Aussagen zur Anwendung des StAbwG auf einzelne, auf der EU Blacklist geführte Staaten enthält das Entwurfsschreiben dagegen nicht.
Die Verbände haben bis zum 09.01.2024 Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit der Veröffentlichung des finalen BMF-Schreibens dürfte im Verlauf des ersten Halbjahrs 2024 zu rechnen sein.
Der Volltext des Entwurfs steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Entwurf kommen Sie hier.