Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird in Bezug auf den Direktanspruch in der Umsatzsteuer aktualisiert. Nach diverser Rechtsprechung des BFH und des EuGH wird nun eingefügt, dass der Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers unter gewissen Voraussetzungen auch gegenüber dem Fiskus besteht.
Zahlt der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer als Teil des Kaufpreises an den Leistenden und erweist sich diese Umsatzsteuer als zu Unrecht gezahlt, muss sich der Leistungsempfänger grundsätzlich an den Leistenden halten, um diesen Betrag zurück zu erhalten. Vom Fiskus dagegen kann sich der Leistungsempfänger diese Umsatzsteuer grundsätzlich nicht erstatten lassen. Denn aus Sicht des Fiskus kann nur der Steuerschuldner – im Regelfall also der leistende Unternehmer – Umsatzsteuer von ihm zurückverlangen, wenn sie zu Unrecht an den Fiskus gezahlt wurde.
Schon vor langer Zeit hat der EuGH (C-35/05) jedoch entschieden, dass in Ausnahmefällen der Leistungsempfänger eine – über den leistenden Unternehmer – an den Fiskus rechtsgrundlos gezahlte Umsatzsteuer direkt von dem Fiskus zurückverlangen kann. Dem hat sich der BFH mit Urteil vom 22.08.2019 (V R 50/16) angeschlossen.
Mit Schreiben vom 12.04.2022 greift das BMF nun diese Rechtsprechung auf und aktualisiert seine Auffassung dahingehend, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Direktanspruch des Leistungsempfängers gegen den Fiskus besteht. Hervorzuheben sind insbesondere die Konstellationen, in denen der Leistungsempfänger seinen zivilrechtlichen Anspruch gegen den leistenden Unternehmer nicht mehr oder nur teilweise geltend machen kann, weil der leistende Unternehmer insolvent ist.
Über den Direktanspruch entscheidet das Finanzamt im Billigkeitsverfahren nach §§ 163, 227 AO.
Der UStAE wird mit Hinweis auf dieses BMF-Schreiben in A. 15.11 Abs. 8 UStAE geändert und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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