Das BMF hat heute den Entwurf eines BMF-Schreibens zum Optionsmodell nach § 1a KStG veröffentlicht und um Stellungnahme bis zum 20.10.2021 aufgerufen. Darin behandelt werden Anwendungsfragen zu der neuen Optionsmöglichkeit für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften, die durch das KöMoG eingeführt wurde und erstmals für nach dem 31.12.2021 beginnende Wirtschaftsjahre anzuwenden ist.
Das BMF hat heute den Entwurf eines BMF-Schreibens zum Optionsmodell nach § 1a KStG veröffentlicht und um Stellungnahme bis zum 20.10.2021 aufgerufen. Darin behandelt werden Anwendungsfragen zu der neuen Optionsmöglichkeit für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften, die durch das KöMoG eingeführt wurde und erstmals für nach dem 31.12.2021 beginnende Wirtschaftsjahre anzuwenden ist.
Das BMF-Entwurfsschreiben behandelt die einzelnen Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolgen der Option nach § 1a KStG. Dabei werden auch Anwendungsfragen, die nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts zu klären sind, berücksichtigt. Hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereichs gilt danach u.a., dass eine GmbH & Co. KG auch dann antragsberechtigt ist, wenn deren Komplementärgesellschaft vermögensmäßig nicht beteiligt ist. Da der Anwendungsbereich auch für ausländische Gesellschaften geöffnet ist, wird hinsichtlich deren notwendiger Vergleichbarkeit mit einer inländischen Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft ausgeführt, dass diese i.d.R. erfüllt sei, wenn eine ausländische Gesellschaft nach dem Rechtstypenvergleich (Rn. 01.27 Umwandlungssteuererlass) als Personengesellschaft einzustufen sei und bei Zugrundelegung deutscher Maßstäbe ein Handelsgewerbe i.S.d. § 1 HGB betreibe.
Hinsichtlich der Antragstellung werden u.a. Ausführungen zu Besonderheiten der Antragstellung und Zuständigkeiten bei ausländischen Gesellschaften sowie zu Zustimmungserfordernissen der Gesellschafter getroffen. Hinsichtlich der Antragsfrist wird klargestellt, dass im Fall eines kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahres der Antrag spätestens am 30.11. des vorangehenden Jahres zu stellen ist, sofern sich nicht aus § 108 Absatz 3 AO etwas anderes ergibt. Außerdem sei eine Option zur Körperschaftsbesteuerung für das erste (Rumpf-) Wirtschaftsjahr einer (neu) gegründeten Gesellschaft ausgeschlossen.
In Bezug auf den Übergang zur Körperschaftsbesteuerung (fiktiver Formwechsel nach § 25 UmwStG) wird grundsätzlich geklärt, dass wenn einzelne Gesellschafter nicht die persönlichen Anwendungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 4 UmwStG erfüllen, die stillen Reserven im Betriebsvermögen der optierenden Personengesellschaft insoweit zwar zwingend aufzudecken sind, eine Option aber möglich sei. Gleiches gilt für vermögensverwaltende Personengesellschaften, die nur unter Aufdeckung der stillen Reserven optieren können, da sie keine Mitunternehmerschaften sind und § 20 UmwStG nicht zur Anwendung kommt. Außerdem sei die sich im Sonderbetriebsvermögen befindliche Beteiligung eines Mitunternehmers an einer Komplementärgesellschaft für eine buchwertneutrale Option zwingend miteinzubringen. Auch weicht das BMF nicht davon ab, dass bei einer Übertragung oder Überführung von funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen in ein anderes Betriebsvermögen in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Option zu prüfen ist, ob infolge der Gesamtplanrechtsprechung die Voraussetzungen für die Anwendung von § 20 UmwStG nicht vorliegen (ggfs. kein buchwertneutraler fiktiver Formwechsel). Eine erhoffte Erleichterung bezüglich der zwingenden Miteinbringung von funktional wesentlichem Sonderbetriebsvermögen ist damit im Entwurf nicht vorgesehen.
Auch hinsichtlich der ertragsteuerlichen Behandlung der optierenden Gesellschaft und ihren Gesellschaftern werden einige Ausführungen getroffen, u.a. bestätigt, dass die Gesellschaft abkommensberechtigt nach DBA ist, allerdings sei sie keine Gesellschaft i.S.d. Mutter-Tochter-Richtlinie. Ist die optierende Gesellschaft Organträgerin, kann die Organschaft unverändert fortgeführt werden, eine Anerkennung der optierenden Gesellschaft als Organgesellschaft scheide hingegen aus. Dies scheitere an der Eintragungspflicht ins Handelsregister. Für die Gesellschafter ist außerdem bedeutsam, dass Gewinnanteile, deren Auszahlung mit Feststellung des Jahresabschlusses theoretisch verlangt werden kann, als ausgeschüttet gelten sollen. Die Ausschüttungsfiktion führe in Fällen, in denen Gewinnanteile tatsächlich auf einem Eigenkapitalkonto verbucht werden, dazu, dass der fiktiv ausgeschüttete Betrag unmittelbar nach der fiktiven Ausschüttung als wieder eingelegt gilt. Neben zahlreichen weiteren Ausführungen, die die Besteuerungsfolgen der Optionsausübung betreffen, wird im Entwurf auch die Beendigung der Option durch Rückoption oder kraft Gesetzes behandelt.
Der Volltext des BMF-Entwurfs steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Entwurf kommen Sie hier.
Weitere Publikationen von EY
Nutzen Sie unser neues Email Preference Center, um sich für den Erhalt des eNewsletter Tax und anderen Medien zu registrieren oder diese anderen Kolleg:innen zu empfehlen.
Sind Sie schon registriert? Dann können Sie hier Ihre Präferenzen anpassen.