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Der BFH hält es für verfassungswidrig, dass Aktienveräußerungsverluste nur mit Aktienveräußerungsgewinnen und nicht mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen. Demnach legt er diese Frage dem BVerfG vor.
Mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2009 wurde auch die Regelung eingeführt, dass Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung solcher verrechnet werden dürfen (heutiger § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG). Darin sieht der BFH eine Verletzung der Grundrechte des Klägers. Im Ergebnis würde beim Kläger nach geltender Rechtslage einerseits eine Steuerlast auf die anderen Kapitaleinkünfte entstehen und andererseits ein Verlustvortag für die Aktienveräußerungsverluste.
Seinem Vorlagebeschluss vom 17.11.2020 (VIII R 11/18) fügt der BFH eine ausführliche verfassungsrechtliche Beurteilung an. Er sieht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die in Rede stehende Vorschrift behandelt nach Ansicht des Senats Verluste aus Aktienveräußerungen und Verluste aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen unterschiedlich, ohne dass dies hinreichend gerechtfertigt sei. Es fehle an einem sachlich einleuchtenden Grund für die gesetzliche Differenzierung. Eine Rechtfertigung dafür ergebe sich weder aus der Gefahr potenzieller Steuermindereinnahmen noch aus dem Gesichtspunkt der Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen oder anderen außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszielen. Der Steuerpflichtige könne auch nicht durch ein zumutbares Verhalten der Ungleichbehandlung ausweichen. Das BVerfG wird nun über die Verfassungsmäßigkeit zu entscheiden haben.
Der Volltext des Vorlagebeschlusses steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.