Die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die inländische Steuer nach § 34c EStG ist der Höhe nach auf die festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer begrenzt. In einem aktuellen Urteil äußert sich der BFH zur vorzunehmenden Verhältnisrechnung in einem Fall, in dem im Ausland für bestimmte Einkünfte eine sog. Schedulenbesteuerung (hier Capital Gains Tax) vorgesehen ist.
Im konkreten Fall (Streitjahr 2010) erzielte der Steuerpflichtige jeweils positive Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an einer US-Inc. (Körperschaft) und zwei US-LLCs (Personengesellschaften). Bei der Berechnung der US-Steuer unterlagen diese Einkünfte einer sog. Schedulenbesteuerung („Capital Gains Tax“), während sie im Rahmen der Ermittlung eines „Taxable Income“ (Ermittlung eines Gesamteinkommens u.a. unter Verrechnung von Verlustvorträgen aus den ausländischen Personengesellschafts-Beteiligungen) als Bemessungsgrundlage für einen einheitlichen Steuertarif einbezogen wurden. Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der US-Inc. ging in die inländische Bemessungsgrundlage ein. Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile an zwei US-LLCs unterlagen in Deutschland dem Progressionsvorbehalt. Streitig war, mit welchem Betrag die ausländische Steuer im Rahmen der inländischen Veranlagung in einem solchen Fall anrechenbar ist.
Mit Urteil vom 15.03.2023 (I R 8/20) hat sich der BFH zu dieser Frage positioniert. Laut BFH ist der Ausgangspunkt und damit der Höchstbetrag für die Anrechnung die festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer. Der anrechenbare Betrag sei dabei in zeitlicher und sachlicher Hinsicht auf die Steuer beschränkt, die auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfällt (§ 34c Abs. 1 Satz 5 EStG). Werde die ausländische Steuer als Quellensteuer nur von den Bruttoeinnahmen erhoben, die ihrerseits in die Ermittlung der ausländischen Einkünfte i. S. des § 34d EStG eingehen, „entfällt“ diese Quellensteuer auf die ausländischen Einkünfte. Sofern in die Bemessungsgrundlage der ausländischen Steuer jedoch auch solche Einkünfte einfließen, die aus der Sicht des Ansässigkeitsstaats keine ausländischen Einkünfte i.S. des § 34d EStG sind, ist der anrechenbare Betrag mit Hilfe der sog. Verhältnisrechnung zu ermitteln. Dabei ist die ausländische Steuer anhand der ausländischen Bemessungsgrundlagen in den auf die ausländischen Einkünfte entfallenden Anteil einerseits und den auf die nichtausländischen Einkünfte entfallenden Anteil andererseits aufzuteilen.
Laut BFH ist eine Verhältnisrechnung (hier: nach Maßgabe der steuerauslösenden/positiven Einkünfte) auch dann vorzunehmen, wenn im Ausland zwar eine Schedulenbesteuerung für bestimmte Einkünfte vorgesehen ist (hier: US-amerikanische "Capital Gain Tax"), der Steuersatz der Schedule in der konkreten Veranlagung aber letztlich einheitlich auf das (auch andere Einkünfte und Abzugsposten wie zum Beispiel Verlustvorträge enthaltene) Gesamteinkommen („Taxable Income“) angewendet wird.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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