Nach Auffassung des BFH steht dem Betriebsausgabenabzugsverbot für Gebühren für eine verbindliche Auskunft zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer bei Kapitalgesellschaften weder der gesetzgeberische Wille noch verfassungsrechtliche Bedenken entgegen. Auch der Umstand, dass die Steuer tatsächlich noch nicht entstanden ist, sei für das Abzugsverbot unbeachtlich.
Gemäß § 10 Nr. 2 KStG sind u.a. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen. Zu den Nebenleistungen gehören gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 7 AO u.a. Kosten für eine verbindliche Auskunft nach § 89 AO. Im konkreten Fall betraf die verbindliche Auskunft die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer bei einer Kapitalgesellschaft. U.a. ging es um die nachträgliche Versagung der Verlustvorträge als Folge eines Umwandlungsvorganges.
Mit Urteil vom 08.12.2021 (I R 24/19) hat der BFH die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass die Gebühren für eine verbindliche Auskunft zu einer der in § 10 Nr. 2 KStG genannten Steuern nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Für den BFH kommt es dabei auf eine abstrakte Betrachtungsweise an. Demnach erfasst § 10 Nr. 2 KStG abstrakt die genannten Steuerarten sowie die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen. Einer darüberhinausgehenden Akzessorietät (d.h. Abhängigkeit), wonach die verbindliche Auskunft auf eine konkret festgesetzte, nicht abziehbare Steuer entfällt, bedarf es dagegen nicht.
Das Betriebsausgabenabzugsverbot für Auskunftsgebühren entspricht laut BFH dem Zweck des § 10 Nr. 2 KStG, Kapitalgesellschaften und Personenunternehmen in Bezug auf nichtabzugsfähige Betriebsausgaben gleich zu behandeln. Auch der gesetzgeberische Wille stehe dem nicht entgegen. Durch die ausdrückliche Aufnahme der Auskunftsgebühr in § 3 AO als steuerliche Nebenleistung habe der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass diese von der gesetzlichen Vorschrift erfasst werden soll. Zudem liegt weder eine Ungleichbehandlung nach Art. 3 GG im Vergleich zu abziehbaren Steuerberatungskosten noch ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip vor. Unschädlich war für den BFH, dass tatsächlich noch keine Körperschaftsteuer entstanden ist. Vielmehr sei darauf abzustellen, dass jedenfalls eine mögliche Körperschaftsteuer ursächlich für die verbindliche Auskunft ist.
In einem weiteren Sachverhaltskomplex entschied der BFH, dass Knock-out-Produkte in Form von Zertifikaten als Kassageschäfte nicht dem Ausgleichs- und Abzugsverbot für sog. Termingeschäfte des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG unterfallen. Dabei sei der Begriff des Termingeschäfts grundsätzlich nach wertpapier- und bankenrechtlichen Maßgaben zu bestimmen und vom Kassageschäft abzugrenzen. Der BFH ordnete die Knock-out-Zertifikate als gewöhnliche Schuldverschreibungen ein, die im konkreten Fall Zug um Zug gegen Bezahlung übertragen worden sind. Damit fehle es an dem für ein Termingeschäft typischen Hinausschieben des Erfüllungszeitpunkts.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.
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