Danach ist bei der umsatzsteuerlichen Würdigung der Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern grundsätzlich nicht danach zu unterscheiden, ob die Aufsichtsratsmitglieder durch die öffentliche Hand oder die Privatwirtschaft entsandt werden.
Die speziellen Regelungen, nach denen Beamte oder Bedienstete einer Gebietskörperschaft, die die Tätigkeit auf Verlangen, Veranlassung oder Vorschlag ihres Dienstherrn oder Arbeitgebers übernommen haben und nach dienst- oder beamtenrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, die Vergütung abzüglich eines festgelegten Betrags an den Dienstherrn oder Arbeitgeber abzuführen, nicht selbständig tätig sind, finden weiterhin Anwendung.
Die Umsätze aus der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied bzw. das entsprechende Entgelt sind auch dann nicht der jPdöR oder dem privaten Arbeitgeber zuzurechnen, wenn das Aufsichtsratsmitglied die Tätigkeit auf Verlangen seines Dienstherrn oder Arbeitgebers übernommen hat und nach dienst-, beamtenrechtlichen oder arbeitsvertraglichen Rechten verpflichtet ist, die Vergütung abzüglich eines festgelegten Betrags an diesen abzuführen.
Der Dienstherr oder Arbeitgeber erbringt an das entsendete Aufsichtsratsmitglied auch keine umsatzsteuerbare Leistung, wenn er Personal und Arbeitsmittel diesem zur Verfügung stellt.
Autor:innen: RA StB Michael Pfundt, StB Simone Werbinsky