Mit Schreiben vom 24. Mai 2017 hatte sich das BMF zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Gemeinderabatts nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KAV geäußert. Nach Auffassung des BMF ist der Gemeinderabatt kein echter Rabatt, sondern eine Gegenleistung für die Einräumung der Konzession. Davor wurde der Gemeinderabatt als echter, entgeltmindernder Rabatt behandelt. Das BMF-Schreiben bezieht sich zwar nur auf den Gemeinderabatt i.S.d. KAV, die Finanzverwaltung wendet die Grundsätze aber analog auch für den Gemeinderabatt nach § 6 KAE i.V.m. § 12 A/KAE an.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit dem Urteil vom 29.11.2021 - 7 K 7218/19 – die erste gerichtliche Entscheidung hierzu getroffen.
Im Urteilssachverhalt stritten die Beteiligten über die Frage, ob ein Preisnachlass für eine Wärmelieferung eine Gegenleistung für die Einräumung eines Wegenutzungsrechts ist. Gesetzliche Grundlage des Vertrages war die KAE.
Die Auffassung der Finanzverwaltung wurde mit dem o.g. Urteil bestätigt. Bei dem Rabatt des Unternehmens handelt es sich lt. Auffassung des Gerichts um einen Teil des Entgelts im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes (mit Baraufgabe) gemäß § 10 Abs. 2 S. 2 UStG, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem rabattierten Wärmebezug einer Kommune sowie deren Einrichtung und der entgeltlichen Einräumung von Wegenutzungsrechten seitens der Kommune zugunsten des entsprechenden Energieversorgungsunternehmens (im vorliegenden Fall für den Bereich Fernwärme) vorliegt.
Im konkreten Fall war in der Präambel des Gestattungsvertrags dargelegt, dass gesetzliche Grundlage des Vertrages die KAE ist. Die KAE hat allerdings nur noch Geltung für Wasserkonzessionsverträge. Die Regelung wurde somit nur durch die Vertragsparteien in den Vertrag einbezogen.
Das Gericht hat weiter entschieden, dass, auch wenn sich aus der eigentlichen Vertragsbestimmung zu den Versorgungsbedingungen für den städtischen Bezug kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem dort gewährten Rabatt des Unternehmens und der Rechteeinräumung der Kommune ergibt, sich dieser unmittelbare Zusammenhang bei Auslegung des Vertrages nach §§ 133, 157 BGB unter Einbeziehung der Präambel des Vertrages ergeben kann, wenn dieser auf öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Konzessionsabgabe verweist, die entsprechende Rabattierungsmöglichkeiten vorsehen. Im vorliegenden Fall hatten die eigentlichen vertraglichen Vereinbarungen den notwendigen Zusammenhang zwischen Einräumung des Wegerechts und der rabattierten Wärmelieferung nicht bezeichnet.
Laut Auffassung des Gerichts handelt es sich bei dem Gemeinderabatt i.S.d. KAE um keinen echten Rabatt. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Systematik der KAV und KAE im Ergebnis vergleichbar sei.
Im Bereich der Fernwärme, bei der die Verträge nicht notwendigerweise Bezug zur KAE und KAV nehmen, schließt das Gericht mit dem Urteil nicht die Möglichkeit aus, den Gemeinderabatt als echten Rabatt auszugestalten.
Das Finanzgericht hat sich daneben auch zur Bemessungsgrundlage der rabattierten Wärmelieferung geäußert. Die Bemessungsgrundlage für den tauschähnlichen Umsatz beträgt entsprechend der Berechnung des Beklagten 10% des Nettoentgelts. Gemäß § 12 Abs. 2 Buchstabe a A/KAE gilt die Verbilligung einer Sachleistung ferner nicht als ein Preisnachlass für den Eigenverbrauch der Gemeinde, Gemeindeverbände und Zweckverbände, wenn er nach Hundertsätzen des Rechnungsbetrages bemessen wird und 10% des Rechnungsbetrags nicht übersteigt. Der Rechnungsbetrag ist als Gesamtbetrag oder Endbetrag einer Rechnung anzusehen. Daher ist konzessionsabgabenrechtlich eher von einem Bruttobetrag als von einem Nettobetrag auszugehen; der danach zulässige Rabatt wäre also höher als vorliegend vereinbart.
Das Finanzgericht hat im vorliegenden Fall die Revision zugelassen.
Autor:innen: RA StB Michael Pfundt, StB Simone Werbinsky