CSRD vom Europäischen Parlament verabschiedet
Inwiefern fallen Stadtwerke in den Anwendungsbereich der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und was kommt mit der CSRD auf sie zu?
Am 10.11.2022 wurde die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) mit großer Mehrheit vom Europäischen Parlament verabschiedet und am 28.11.2022 vom Europäischen Rat angenommen. Diese Richtlinie definiert Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen und weitet den bisherigen Anwenderkreis der Unternehmen deutlich aus. Die CSRD löst die Richtlinie zur Unternehmensberichterstattung für nicht-finanzielle Informationen ab, welche bislang ausschließlich von großen kapitalmarktorientierten Unternehmen, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen, anzuwenden ist. Mit der CSRD müssen künftig deutlich mehr Unternehmen über ihre Pläne und Anstrengungen für besseren Klimaschutz und Nachhaltigkeit berichten.
Ziel der CSRD ist es, dafür zu sorgen, dass Unternehmen im Rahmen ihrer Berichterstattung auch Informationen über die gesellschaftlichen und ökologischen Auswirkungen ihres Handelns darstellen. Die Berichterstattung über Umwelt- und Klimaschutzaspekte sowie die Einhaltung von arbeits- und sozialrechtlichen Standards sowie Menschenrechten stehen im Zentrum dieser Berichterstattung.
Mit dieser Richtlinie wird auch die Grundlage für die sogenannten Europäischen Nachhaltigkeitsstandards (European Sustainability Reporting Standards, ESRS) gelegt. Die ESRS konkretisieren die Berichtspflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für europäische Unternehmen im Anwendungsbereich der CSRD und decken jeweils Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen ab. Der erste Satz der ESRS-Entwürfe, welcher insgesamt zwölf Standards umfasst, wurde am 23.11.2022 von der EFRAG an die Europäische Kommission geliefert. Das nachfolgende Schaubild gibt einen Überblick über die zwölf Standards:
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Die Europäische Kommission wird mit der CSRD ermächtigt, die ESRS mittels delegierter Rechtsakte zu erlassen. Die ESRS umfassen sowohl bereichsübergreifende als auch thematische Standards. Neben den von den ESRS geforderten Angabepflichten haben die Unternehmen verpflichtend auch Angaben zur EU-Taxonomie zu machen. Darüber hinaus sieht die Standardarchitektur die Veröffentlichung sektorspezifischer sowie entsprechender Standards für kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Unternehmen vor. Diese Standardentwürfe sollen allerdings erst 2023 veröffentlicht und in dem Zuge auch konsultiert werden.
Eine bedeutende Neuerung ist auch die verpflichtende Prüfung der zu berichtenden Nachhaltigkeitsinformationen im Lagebericht. Zudem müssen die Nachhaltigkeitsinformationen gemäß der ESEF-Verordnung beim einheitlichen Zugangspunkt für finanz- und nachhaltigkeitsbezogene Unternehmens- und Produktinformationen (European Single Access Point, kurz: ESAP) eingereicht werden.
Was den Anwendungszeitpunkt anbelangt, so sieht die CSRD vor, dass Unternehmen, die bereits jetzt der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) unterliegen, ab dem 01.01.2024, und große Unternehmen, die derzeit nicht unter die NFRD fallen, ab dem 01.01.2025 den neuen Nachhaltigkeitsberichterstattungserfordernissen nachkommen müssen. Für das Gros der Stadtwerke dürfte daher der 01.01.2025 der erstmalige Anwendungszeitpunkt der CSRD bzw. der ESRS sein.
Die CSRD wird unter anderem für alle großen Unternehmen anwendbar sein, die mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:
(a) Bilanzsumme > EUR 20 Mio.
(b) Nettoumsatzerlöse > EUR 40 Mio.
(c) durchschnittliche Zahl der Beschäftigten während des Geschäftsjahres > 250
Mit Blick auf die Stadtwerke ist zu konstatieren, dass viele von ihnen aufgrund dieser Größenmerkmale ebenfalls von der CSRD betroffen sein werden. Klarheit wird hier allerdings erst die Umsetzung der CSRD in nationales Recht bringen.
Es ist davon auszugehen, dass die CSRD in Verbindung mit den ESRS zu einer Harmonisierung und Qualitätssteigerung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen führen wird. Stadtwerke sollten diese Anforderungen nicht unterschätzen und sich möglichst frühzeitig damit auseinandersetzen.
Autor: Dr. Jens Heiling