Nullsteuersatz für Betreiber von Photovoltaikanlagen

Der Einsatz von erneuerbaren Energien zur Eindämmung des Klimawandels stellt bereits seit Jahren eine Herausforderung für Politik und Gesellschaft dar. Im Zuge des Ukrainekrieges und der dadurch ausgelösten Energiekrise stieg im Jahr 2022 die Nachfrage nach erneuerbaren Energien um ein Vielfaches. Insbesondere der Betrieb von Photovoltaikanlagen wird als besonders vielversprechende Alternative zu Kohle und Gas gesehen, da sie jedem einzelnen ermöglicht, selbst Energie zu erzeugen und diese entweder direkt selbst zu verbrauchen oder ins Stromnetz einzuspeisen. 

Um diese Entwicklung zu unterstützen, hat die Bundesregierung erhebliche steuerliche Erleichterungen mit dem Jahressteuergesetzes 2022 (JStG) beschlossen. Insbesondere die Betreiber kleiner Anlagen auf Wohngebäuden werden begünstigt, aber auch alle Anlagen auf öffentlichen oder anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen, werden gefördert.

Bisherige Rechtslage bis 31.12.2022

Das Einspeisen von Strom in das allgemeine Netz und die damit verbundene nachhaltige Erzielung von Einnahmen führt zur Begründung der umsatzsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft. Soweit der Betreiber der Anlage die Umsatzgrenze von EUR 17.500 im Installationsjahr und EUR 50.000 im Folgejahr nicht überschreitet, ist er als sog. Kleinunternehmer zu behandeln und schuldet keine Umsatzsteuer. Im Gegenzug scheidet ein Vorsteuerabzug aus der Investition in die Anlage und aus weiteren Eingangsleistungen jedoch aus.

Nach der aktuellen Gesetzeslage können sich Betreiber von Photovoltaikanlagen die 19% Umsatzsteuer aus dem Erwerb nur durch einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung als Vorsteuer rückerstatten lassen. Zudem ist sowohl der selbst verbrauchte als auch der eingespeiste Strom der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen. Wird die Option zur Regelbesteuerung durch den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ausgeübt, ist der Betreiber als umsatzsteuerlicher Unternehmer über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen verpflichtet, in denen Umsatz- und Vorsteuerbeträge erklärt und anschließend an das Finanzamt abgeführt werden müssen. Dieser erhöhte Verwaltungsaufwand führte in der Vergangenheit dazu, dass eine Vielzahlt der Betreiber kleinerer Anlagen die Kosten und den Verwaltungsaufwand als zu hoch einschätzten und auf die Installation einer Photovoltaikanlage verzichteten.

Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 (gilt ab 1.1.2023)

Um die Installation von Photovoltaikanlagen trotz der gestiegenen Preise in jüngster Vergangenheit finanziell wieder attraktiver zu machen und den bisher hohen steuerlichen Verwaltungsaufwand zu reduzieren, wird mit dem JStG 2022 erstmals im deutschen Umsatzsteuerrecht die Anwendung eines Steuersatzes von 0 % für bestimmte Umsätze ermöglicht. 

Durch die Neuregelung ist der Erwerb einer Photovoltaikanlage mit maximal 30 kW (peak) zukünftig nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet, wenn die Anlage in der Nähe von Wohnungen, öffentlichen oder anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen, genutzt werden. Neben den Solarmodulen umfasst der Nullsteuersatz auch die Lieferung und Installation wesentlicher Komponenten (z.B. Wechselrichter) und Batteriespeicher.

Aus Sicht der öffentlichen Hand ist die Neuregelung ebenfalls interessant, da der Erwerb der Anlagen für die Errichtung auf öffentlichen oder dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden zukünftig nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist. Es bleibt allerdings zu beachten, dass der Verkauf des Stroms aus der Photovoltaikanlage weiterhin der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen ist, wenn man umsatzsteuerlicher Unternehmer ist. Hierbei ist nicht auf die einzelne Photovoltaikanlage oder eine einzelne Tätigkeit der öffentlichen Hand abzustellen, sondern auf deren gesamte unternehmerische Tätigkeit.

Exkurs: Ertragsteuerliche Änderungen

Auch aus ertragsteuerlicher Sicht bringt das JStG 2022 Änderungen in Bezug auf die Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen. Die Steuerbefreiungen werden um § 3 Nr. 72 EStG erweitert. Demnach sind Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis 30 kW (peak) auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien, sowie Einnahmen bis 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit auf übrigen gemischt genutzten Immobilien steuerfrei. Die Steuerbefreiung ist dabei begrenzt auf 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft.

Zusätzlich werden Einnahmen bis zu einer Leistung von 30 kW (peak) von der Gewerbesteuer befreit (§ 3 Nr. 32 GewStG). Bei den Einnahmen aus Photovoltaikanlagen ist keine Abgabe der Gewinnermittlung bzw. EÜR mehr erforderlich.

Fazit

Die Maßnahmen des Gesetzgebers in Bezug auf die steuerlichen Änderungen beim Erwerb und Betrieb von kleineren Photovoltaikanlagen sind zu begrüßen. Durch die Einführung eines Nullsteuersatzes müssen die Betreiber zur Vermeidung der Umsatzsteuerbelastung beim Erwerb zukünftig keine Steuererklärung mehr abgeben, was zu einer erheblichen Reduzierung von Verwaltungsaufwand führt.

Dennoch ist aus Sicht der öffentlichen Hand weiterhin im Einzelfall zu prüfen, was mit dem erzeugten Strom geschieht und welche Umsätze und Einnahmen aus dem laufenden Betrieb ihrer Photovoltaikanlagen anfallen um die zutreffenden individuellen Steuerfolgen hieraus zu ziehen. Dies gilt sowohl für jPöR, die § 2b UStG bereits ab 2023 anwenden, wie auch für die jPöR, die die verlängerte Übergangsregelung für § 2b UStG nutzen.

Autor:innen: StB Tobias Kreiter, StB Bianca Sparacio