Kein Vorsteuerabzug für bestimmte Betriebsveranstaltungen

Laut BFH ist keine Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben, sofern Leistungen für eine Betriebsveranstaltung bezogen werden, die über die Grenzen einer "Aufmerksamkeit" hinausgehen und vorrangig dem privaten Bedarf der Mitarbeiter dienen.

Der BFH nimmt im Urteil vom 10.05.2023 (V R 16/21) erneut Stellung zur Vorsteuerabzugsberechtigung bei Betriebsveranstaltungen. Im konkreten Fall stand die umsatzsteuerliche Beurteilung eines Koch-Events für Arbeitnehmer in Frage.

Werden von einem Unternehmer Leistungen für Betriebsveranstaltungen eingekauft, so ist ein Vorsteuerabzug nur insoweit möglich, wie der Unternehmer diese Leistungen für steuerpflichtige Ausgangsumsätze zu verwenden beabsichtigt. Kommen die Aufwendungen jedoch ausschließlich dem privaten Bedarf der Mitarbeiter zu Gute, handelt es sich um eine unentgeltliche Dienstleistungsentnahme gem. § 3 Abs. 9a UStG, die den Vorsteuerabzug grundsätzlich ausschließt. Die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug wäre gem. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG nur dann eröffnet, wenn es sich um eine "Aufmerksamkeit" handelt.

Im genannten Urteil entschied der BFH gegen das Vorliegen einer Aufmerksamkeit und somit auch gegen den Vorsteuerabzug aus dem Einkauf von Leistungen für die Betriebsveranstaltung. Es handele sich bei dem Koch-Event zwar um ein Teambuilding-Event zur Verbesserung des Betriebsklimas, jedoch sei kein vorrangiges Unternehmensinteresse erkennbar, hinter dem das Interesse der Mitarbeiter zurücktrete. Vielmehr diene die Veranstaltung dem privaten Bedarf der Mitarbeiter.

Zur Definierung der "Aufmerksamkeiten" orientiert sich der BFH an der lohnsteuerlichen Rechtsprechung und wendet die 110-Euro-Freigrenze pro Teilnehmer und Betriebsveranstaltung an (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG). Dabei bezieht er im vorliegenden Fall sämtliche Kosten in die Berechnung dieser Freigrenze ein, weil das Koch-Event als einheitliche Leistung anzusehen sei. Mit Bezug auf das BFH-Urteil vom 29.04.2021 (VI R 31/18) weist er außerdem darauf hin, dass die Gesamtkosten zu gleichen Teilen auf alle anwesenden Teilnehmer zu verteilen sind.  

Der BFH betont, dass der Streitfall mit der EuGH-Entscheidung (Urteil vom 11.12.2008, C-371/07), bei der einem überwiegenden betrieblichen Interesse bei der unentgeltlichen Abgabe von Mahlzeiten an das Personal zugestimmt wurde, nicht vergleichbar sei. Vielmehr habe die Betriebsveranstaltung in Form eines Koch-Events im außerunternehmerischen Bereich und außerhalb der Arbeitszeiten stattgefunden. 

Autorinnen: RA StB Christiane Freund, StB Verena Köster