Das Finanzgericht Köln hatte zu entscheiden, ob eine Rechnung, die im Sinne von § 14c Abs. 2 UStG zu einem unberechtigten Steuerausweis führt, alle Angaben des § 14 Abs. 4 UStG enthalten muss und ob die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer Rechnung i.S.d. § 14c UStG mit denjenigen vergleichbar sein müssen, die an eine Rechnung zu stellen ist, die tatsächlich zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Sachverhalt
Die Klägerin unterstützte pharmazeutische Unternehmen bei deren Projekten, insbesondere bei der Durchführung von Beobachtungsstudien. In den Streitjahren war die Klägerin im Rahmen verschiedener Aufträge für mehrere Auftraggeber tätig. Die Auftraggeber beauftragten die Klägerin jeweils für die Durchführung von Studien. Die Auftraggeber schlossen zudem jeweils mit den einzelnen an den Studien teilnehmenden Ärzten Verträge ab. Die Klägerin selbst schloss mit den an den Studien teilnehmenden Ärzten keine Verträge.
In den Streitjahren übersandte die Klägerin ihren Auftraggebern diverse Schreiben, in denen sie die Auftraggeber jeweils unter Angabe einer fortlaufend nummerierten „Abforderungs-Nr.“ zu „Überweisungen“ aufforderte. Dabei wies sie darauf hin, dass es sich bei der angegebenen Kontonummer um ein von ihrem sonstigen Konto abweichendes Honorarkonto handele.
Die Klägerin behandelte die von ihren Auftraggebern abgeforderten Gelder ertrag- und umsatzsteuerlich als durchlaufende Posten. Aufgrund einer Kontrollmitteilung führte das Finanzamt eine steuerliche Außenprüfung bei der Klägerin durch. Hierbei wurde festgestellt, dass der in den „Abforderungen“ vorgenommene Umsatzsteuerausweis unberechtigt erfolgt sei und die Klägerin die ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 2 S.2 UStG schulde. Den gegen die strittigen Umsatzsteuerbescheide eingelegten Einspruch wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung als unbegründet zurück.
Die Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück.
Gemäß- § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG schuldet, wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), den ausgewiesenen Betrag. Nach § 14c Abs. 2 Satz UStG 2 gilt das Gleiche, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.
Die Rechnung, die im Sinne von § 14c Abs. 2 UStG zu einem unberechtigten Steuerausweis führt, muss nicht alle Angaben des § 14 Abs. 4 UStG enthalten. Für die Anwendung des § 14c Abs. 2 UStG reicht es aus, dass das Dokument als Abrechnung über eine (angebliche umsatzsteuerpflichtige) Leistung durch einen (angeblichen) Unternehmer wegen des Ausweises der Umsatzsteuer abstrakt die Gefahr begründet, vom Empfänger oder einem Dritten zur Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs gebraucht zu werden. Danach reicht es aus, wenn es sich um ein Dokument handelt, das den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ausweist (BFH-Urteil vom 17. Februar 2011, V R 39/09, BStBl II 2011, 734).
Weiter führte das Finanzgericht aus, dass bei der Prüfung, ob eine Rechnung hinreichende Angaben enthält, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, auch bei Anwendung von § 14c Abs. 2 UStG zu berücksichtigen sei, ob in der Rechnung auf andere Dokumente verwiesen werde (BFH, Urteil vom 16. März 2017, V R 27/16, BFH/NV 2017, 1435 m.w.N.).
In seiner Begründung hebt das Finanzgericht hervor, dass in den Kommentierungen zu § 14c UStG die Auffassung vertreten werde, dass die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung nicht zu hoch angesetzt werden darf. Daher sei jedes Abrechnungspapier zu erfassen, das bei oberflächlicher Betrachtung den Schein erweckt, als könne aus ihm Vorsteuer gezogen werden.
Das Finanzgericht Köln hat sich in seinem Urteil der Auffassung in den Kommentaren angeschlossen. Vor diesem Hintergrund erfüllen die der Klage zugrundeliegenden Abforderungsschreiben die Voraussetzungen für Rechnungen im Sinne des § 14c UStG. Die Abforderungsschreiben erwecken nach Auffassung des Gerichts den Anschein, dass aus ihnen Vorsteuer gezogen werden kann. Durch ihren Aufbau, den offenen Ausweis der Umsatzsteuer und den Verweis auf die ergänzenden Dokumente (Angebote der Klägerin/Bestellungen der Auftraggeber) eröffnen die Abforderungsschreiben aus Sicht des Finanzgerichts die ernst zu nehmende abstrakte Gefahr, dass die Auftraggeber sie für Zwecke des Vorsteuerabzugs nutzen.
Fazit
Der Steueranspruch aus § 14c Abs. 2 UStG besteht unabhängig davon, ob der Rechnungsempfänger die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer unberechtigt als Vorsteuer abgezogen hat oder nicht. Es reicht vielmehr bereits aus, dass das Dokument als Abrechnung abstrakt die Gefahr begründet, vom Empfänger oder einem Dritten zur Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs gebraucht zu werden (BFH, Urteil v. 17. Februar 2011 – V R 39/09, BStBl 2011 II S. 734; Abschnitt 14c.2 Abs. 7 UStAE).
§ 14c UStG enthält anders als § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG keine Verweisung auf die §§ 14, 14a UStG zur Rechnungslegung. Eine Gefährdung des Steueraufkommens besteht daher bereits dann, wenn ein Dokument die „wesentlichen Merkmale einer Rechnung“ enthält und dieses Dokument dazu geeignet ist, den Rechnungsempfänger oder einen Dritten dazu zu verleiten, den Vorsteuerabzug daraus geltend zu machen.
Da der BFH bisher noch nicht entschieden hat, ob die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung für Rechnungen i.S.v. § 14c UStG von denjenigen des § 15 i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG abweichen, ist die Revision zugelassen worden.
Autor:innen: RA StB Michael Pfundt, StB Simone Werbinsky