Voller Abzug der Werbungskosten unter bestimmten engen Voraussetzungen
Die notwendigen Kosten für eine Wohnung im Ausland aufgrund einer Entsendung können im Rahmen einer sogenannten doppelten Haushaltsführung abzugsfähig sein. Die Finanzbehörden gehen allerdings davon aus, dass die Kosten nur insoweit notwendig sind, als sie für eine durchschnittliche Wohnung mit einer Wohnfläche von 60 Quadratmetern angefallen wären. Häufig hat diese Einschränkung keine großen steuerlichen Auswirkungen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die entsendete Person aufgrund ihrer Position im Unternehmen zwangsläufig eine wesentlich größere Wohnung beziehen muss. Ein neu vor dem Bundesfinanzhof anhängiges Urteil macht nun Hoffnung, dass in diesem besonderen Fall die Beschränkung nicht immer automatisch greift.
„Dienstwohnung“ im Ausland
Der Kläger war bis zum 14.09.2017 in Usbekistan und seit dem 15.09.2017 in Tadschikistan als deutscher Botschafter tätig. Er bezog einen Bruttoarbeitslohn von rund 98.000 Euro und nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfreie Bezüge. Seine Wohnung in Usbekistan hatte eine Fläche von 249 Quadratmetern, die Wohnung in Tadschikistan eine solche von 186 Quadratmetern. Die Wohnungen wurden dem Kläger jeweils vom Auswärtigen Amt zugewiesen. Für die Wohnungen wurde von den Bezügen des Klägers eine „Dienstwohnungsvergütung“ einbehalten. Seine Frau wohnte während des ganzen Jahres in der gemeinsamen Wohnung in Deutschland.
Finanzamt erkennt Aufwendungen nur teilweise an
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 (Streitjahr) machten die Kläger Kosten für die doppelte Haushaltsführung im Ausland in Höhe von insgesamt rund 25.000 Euro geltend. Das beklagte Finanzamt erkannte die Aufwendungen für die Miete nur so weit an, wie sie bei einer ortsüblichen Miete für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 Quadratmetern angefallen wären.
Das Merkmal „notwendig“ (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) orientiere sich daran, welche Wohnungsgröße für eine Einzelperson erforderlich sei, die von dort ihrer Arbeit nachgehe, deren Lebensmittelpunkt sich aber an einem anderen Ort befinde und die dort ihren Haupthausstand beibehalten habe.
Außerdem kürzte das Finanzamt den Teil der Aufwendungen, der in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einkünften stand (§ 3c EStG).
Wohnung war aus Sicherheitsgründen notwendig
Im Ergebnis setzte das Finanzamt Aufwendungen für Miete und Verpflegung in Höhe von insgesamt rund 7.400 Euro an. Mit seiner Klage vor dem Finanzgericht beantragte das Ehepaar, die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit des Klägers um 8.220 Euro zu erhöhen. Sie machten insbesondere geltend, dass es allein schon aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt gewesen sei, eine andere Wohnung zu wählen. Der Kläger hätte die Stelle nicht annehmen können, wenn er nicht in die ihm zugeteilte Wohnung eingezogen wäre.