Aufwendungen für Übernachtung und Verpflegung im Rahmen von „Gesundheitstagen“
Während der Pandemie haben Arbeitgeber nahezu ausschließlich auf digitale Gesundheitsangebote gesetzt. Inzwischen werden wieder Präsenzveranstaltungen bzw. hybride Angebote genutzt. Daher hat die Frage, ob der Arbeitgeber mit diesen Angeboten zusammenhängende Nebenleistungen wie Übernachtungskosten oder Verpflegungsaufwendungen steuerfrei übernehmen kann, (wieder) an Bedeutung gewonnen. In einem neu veröffentlichten Urteil hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun dazu geäußert. (Urteil vom 23.11.2023, VI R 24/21). Anders als die Vorinstanz, das Finanzgericht Thüringen (Urteil vom 14.10.2021, 1 K 655/17), ist der BFH zu dem Ergebnis gelangt, dass solche Aufwendungen nicht steuerfrei nach § 3 Nr. 34 EStG sind.
Gesundheitstage mit Hotelübernachtung
Die Klägerin ermöglichte ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Jahren 2011 bis 2014 die Teilnahme an sogenannten Gesundheitstagen. Zum Kursangebot zählten unter anderem eine Einführung in Nordic Walking, Rückenschule, progressive Muskelentspannung und Ernährungskurse. Für die Durchführung der Kurse hatte der Veranstalter zertifizierte Trainer engagiert. Die Veranstaltungen begannen jeweils an einem Freitag um 12.00 Uhr und endeten am darauf folgenden Sonntag um 12.30 bzw. 14.00 Uhr. Die Teilnehmer waren in Hotels untergebracht.
Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Seminargebühren je Teilnehmer beliefen sich auf 285 Euro (2011 und 2012) bzw. auf 280 Euro (2013 und 2014). Die Teilnehmer und die jeweils zuständigen Krankenkassen trugen einen Teil der Aufwendungen.
Lohnsteueraußenprüfung
Die Klägerin behandelte die Zahlungen für die Gesundheitstage als nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei. Dem folgte das Finanzamt nach einer Lohnsteueraußenprüfung nicht und setzte steuerpflichtigen Arbeitslohn in folgender Höhe an:
2011: 18.972 Euro
2012: 19.847 Euro
2013: 11.180 Euro
2014: 20.077 Euro
Die Finanzbehörde vertrat die Auffassung, dass die Steuerbefreiung nur die Präventionsleistungen nach §§ 20 und 20a SGB V und nicht die mit diesen Leistungen zusammenhängenden Kosten für Übernachtung und Verpflegung umfasst. Es ergaben sich Nachforderungsbeträge in Höhe von mehr als 35.000 Euro zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Zufluss von Arbeitslohn
Die Leistungen der Klägerin stellen laut BFH Arbeitslohn dar, der grundsätzlich lohnsteuerpflichtig ist. Insoweit bestätigt er die Entscheidung der Vorinstanz. Die Klägerin hatte unstreitig kein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse an der Zuwendung der Übernachtungen und der Verpflegung.
Steuerbefreiung greift nicht
Die Klägerin hat Veranstaltungen durchführen lassen, die den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und der betrieblichen Gesundheitsförderung i. S. d. § 3 Nr. 34 EStG dienen sollten. Doch die Übernachtungen und die Verpflegung selbst dienten nicht diesem Zweck, erläutert das Gericht und schließt sich damit der Auffassung der Finanzverwaltung an (BMF-Schreiben vom 20.04.2021).
Der BFH lehnt die Auffassung des Finanzgerichts ab, wonach die Gesundheitstage als einheitliche Maßnahme zu beurteilen sind, die insgesamt nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei ist. Für jeden gewährten Vorteil sei gesondert zu prüfen, ob er unter die Steuerbefreiung falle. Aus der Senatsentscheidung vom 21.11.2018 (VI R 10/17) kann laut BFH nichts Gegenteiliges geschlossen werden. Denn im damals vorliegenden Sachverhalt sei eine Aufteilung der Aufwendungen in betriebsfunktionale Komponenten und solche mit Vorteilscharakter nicht möglich gewesen.
Zurückverweisung an das Finanzgericht
Der BFH hat den Fall an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Sache war nicht spruchreif, da die Vorinstanz keine Feststellungen zur Bewertung der Verpflegungs- und Unterkunftsleistungen getroffen hat. Dies ist nun im zweiten Rechtsgang nachzuholen.