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Schulbesuch in einem Drittland


In einem neu veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof (erneut) deutlich gemacht, dass die genauen Umstände des Einzelfalls festgestellt werden müssen, um die Beibehaltung des Wohnsitzes prüfen zu können (Urteil vom 28.04.2022, III R 12/20). Die Frage, ob ein Kind, das im Ausland die Schule besucht oder studiert, seinen Wohnsitz im Inland beibehält, hat die Gerichte schon häufig beschäftigt. 

Folgen der Wohnsitzaufgabe des Kindes

Hat das Kind keinen Wohnsitz in einem EU-/EWR-Mitgliedsstaat, können nur die Kinderfreibeträge geltend gemacht werden (es sei denn, mit dem anderen Staat besteht ein Sozialabkommen). In diesem Fall sind die Freibeträge allerdings nur insoweit abzugsfähig, als sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.

Wird irrtümlich kein Kindergeld beantragt, obwohl ein Anspruch gegeben ist, erhöht der Kindergeldanspruch im Veranlagungsverfahren grundsätzlich dennoch die Steuerschuld. Hinzugerechnet werden auch Ansprüche auf Leistungen, die mit dem deutschen Kindergeld vergleichbar sind, wie etwa ausländische Familienleistungen.

Urteilsfall: Kindergarten und Grundschule in Deutschland

Der Kläger ist Vater von zwei im Streitzeitraum (September 2015 bis Mai 2017) minderjährigen Kindern. Die Familie lebte zunächst in Deutschland. Die Kinder besuchten den Kindergarten und zunächst auch die Grundschule im Inland.

Schulbesuch im Ausland für mehr als ein Jahr

Die Kinder sollten im Streitzeitraum bei ihren in einem Drittland lebenden Großeltern wohnen und dort zur Schule gehen, um die arabische Sprache zu lernen. Die Mutter begleitete die Kinder ins Ausland. Der Kläger gab die bisherige Familienwohnung auf und zog in eine andere Wohnung in der Nähe. Im Juni 2017 kehrten die Kinder nach Deutschland zurück und gingen wieder dort zur Schule. Die Familie zog im gleichen Monat in eine andere Wohnung in der Nähe um.

Familienkasse verweigert Kindergeld

Die Familienkasse lehnte die Anträge auf Kindergeld für den Zeitraum ab September 2015 ab, da der Wohnsitz der Kinder nicht in einem EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat liege. Sowohl der dagegen eingelegte Einspruch als auch die darauffolgende Klage vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf waren erfolglos (Urteil vom 06.12.2018, 14 K 1668/17 Kg).

BFH: Feststellungen des FG reichen nicht aus

Hält sich ein zunächst im Inland wohnhaftes minderjähriges Kind zu Ausbildungszwecken für mehr als ein Jahr außerhalb des Gebietes der EU und des EWR auf, behält es seinen Inlandswohnsitz in der Wohnung eines oder beider Elternteile nur dann bei, wenn

  • ihm in dieser Wohnung zum dauerhaften Wohnen geeignete Räume zur Verfügung stehen,
  • es diese objektiv jederzeit nutzen kann und
  • tatsächlich mit einer gewissen Regelmäßigkeit auch nutzt.

Eine Beibehaltung des Inlandswohnsitzes kommt dabei im Regelfall nur dann in Betracht, wenn das Kind diese Wohnung zumindest zum überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeit nutzt. Der BFH hat den Fall an das FG zurückverwiesen. Das FG hat nach Auffassung des BFH einen inländischen Wohnsitz der Kinder verneint, ohne die für die Beurteilung dieser Kriterien notwendigen Feststellungen getroffen zu haben.

Wohnung im Inland

Der BFH kritisiert, dass das FG keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen habe, ob (und ggf. wann) die Kinder in der im September 2015 bezogenen Zwischenwohnung einen Wohnsitz begründet haben. Für die Beurteilung fehlten die folgenden Informationen:

  • tatsächliche Größe der Wohnung
  • Aufteilung und Ausstattung der Wohnung
  • Wohnverhältnisse vor der Ausreise, während des Inlandsaufenthalts und im Ausland

Im Zeitpunkt der Ausreise geplante Dauer

Falls die Kinder in der Zwischenwohnung einen Wohnsitz begründet haben, ist noch zu klären, ob bei der Ausreise der Kinder ein vorübergehender Aufenthalt oder ein Aufenthalt von unbestimmter Zeit im Drittland geplant war. Der BFH weist darauf hin, dass bei voraussichtlicher Rückkehr innerhalb eines Jahres regelmäßig keine Wohnsitzaufgabe vorliegt.

Inlandsaufenthalte

Ab dem Zeitpunkt, in dem ein längerfristiger Auslandsaufenthalt geplant ist bzw. die Absicht, innerhalb eines Jahres zurückzukehren, aufgegeben wird, sind die Inlandsaufenthalte von Bedeutung. Das FG hat allerdings auch nicht geprüft, ob die Kinder die ausbildungsfreien Zeiten zumindest überwiegend im Inland verbracht haben (BFH/NV 2020, 208).

Es wird schließlich noch zu klären haben, ob die Kinder soziale oder persönliche Beziehungen am bisherigen Wohnort aufrechterhalten und bei ihren Inlandsaufenthalten weiter gepflegt haben. Der Fall war daher nicht spruchreif. 

Handlungsempfehlung

Gerade bei Sachverhalten mit Auslandsbezug kann eine Mitteilungspflicht ausgelöst werden. Dies gilt beispielsweise, wenn sich ein Kind, für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht, ins Ausland begibt. Urlaubsaufenthalte sind von der Mitteilungspflicht ausgenommen. Auch wenn für das Kind andere kindbezogene Leistungen gewährt werden wie etwa ausländische Familienleistungen, ist die Familienkasse zu informieren.

Absolviert ein Kind – beispielsweise im Zusammenhang mit einer Entsendung – zeitweise seine (Schul-)Ausbildung im Ausland, empfiehlt es sich zudem, die näheren Umstände gut zu dokumentieren. Hierzu zählen insbesondere die geplante Dauer des Auslandsaufenthalts im Zeitpunkt des Wegzugs, die Wohnverhältnisse in Deutschland und im Ausland, die Länge der ausbildungsfreien Zeiten (Ferien), die Dauer der Aufenthalte in Deutschland und inwieweit die sozialen Beziehungen am (bisherigen) Wohnort in Deutschland gepflegt werden.

Auch Eltern, für die der Ansatz der Freibeträge günstiger ist, sollten klären (lassen), ob sie Anspruch auf Kindergeld haben, und dieses ggf. beantragen. Denn in diesem Fall wird die Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld (bzw. ausländische Familienleistungen) erhöht, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob es überhaupt festgesetzt und ausgezahlt wurde. Die Hinzurechnung entfällt lediglich dann, wenn das deutsche Kindergeld zwar festgesetzt, aber nicht bezogen wurde, weil es nur für bis zu sechs Monate rückwirkend ausgezahlt wird.