Kindergeldzahlung an Arbeitgeber als negativer Arbeitslohn
Bei Entsendungen in ein anderes Land werden häufig Nettolohnvereinbarungen abgeschlossen und eventuelle Kindergeldansprüche an den Arbeitgeber abgetreten. So auch in einem Fall, über den das Finanzgericht Düsseldorf am 11.11.2021 entschieden hat (14 K 2577/20 E). Strittig war, ob die Kindergeldzahlung an den Arbeitgeber den Bruttolohn mindert. Diese Frage hat das Finanzgericht Düsseldorf bejaht und damit der Auffassung des beklagten Finanzamts widersprochen. Die Verwaltung hat gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (VI R 26/21).
Entsendung von Japan nach Deutschland
Der Kläger war von Oktober 2017 bis August 2019 von seinem japanischen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt worden. Seine Ehefrau hat ihn mit den beiden gemeinsamen Kindern nach Deutschland begleitet. Im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung (Steuerübernahme durch die aufnehmende Gesellschaft) erklärte sich der Kläger damit einverstanden, dass das Kindergeld an den deutschen Arbeitgeber, eine GmbH, ausgezahlt wird. Die GmbH berücksichtigte das Kindergeld beim Lohnsteuerabzug nicht als negativen Arbeitslohn.
Finanzamt erhöht Einkommensteuer um Kindergeld
In ihrer Einkommensteuererklärung gaben die Kläger einen um das Kindergeld gekürzten Bruttoarbeitslohn in Höhe von 331.442 Euro an. Die an den Arbeitgeber gezahlten Kindergeldbeträge seien im Rahmen der Nettolohnvereinbarung als negative Einnahmen zu berücksichtigen. Das Finanzamt setzte dagegen einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 336.098 Euro an und berücksichtigte zwei Kinderfreibeträge. Es erhöhte zwar die Einkommensteuer um das (an den Arbeitgeber ausgezahlte) Kindergeld, versagte allerdings die Kürzung beim Bruttolohn. Kindergeld sei kein Entgelt für geleistete Arbeit, sondern eine Steuervergütung.
Finanzgericht widerspricht Finanzbehörde
Das Gericht erteilte der Auffassung der Finanzbehörde eine Absage. Die Auszahlung des Kindergeldes an die deutsche Gesellschaft ist mit einer Steuererstattung an den Arbeitgeber bzw. mit einer Lohnrückzahlung vergleichbar. Sie hat zu einem Güterabfluss beim Kläger geführt. Ob der Kläger selbst oder ein Dritter (Familienkasse) im abgekürzten Zahlungsweg die Leistung erbringt, spielt laut Urteilsbegründung keine Rolle.
Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maßgeblich
Rechtsgrund für die Zahlung des Kindergeldes an die GmbH war die Nettolohnvereinbarung. Andere Gründe sind weder ersichtlich noch plausibel, so das Gericht. Zudem ist das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes). Daher darf es keinen Unterschied machen, ob der Lohn bereits im Vorhinein um das Kindergeld gekürzt, der Arbeitnehmer einen entsprechenden Teil der Vergütung an den Arbeitgeber zurückzahlt oder die Kindergeldkasse das Kindergeld direkt an den Arbeitgeber zahlt. In allen drei Fällen ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers um das Kindergeld gemindert.
Negativer Arbeitslohn
Im Streitfall war nicht erheblich, ob es sich um negativen Arbeitslohn oder Werbungskosten handelt, da die Werbungskosten höher waren als der Werbungskostenpauschbetrag. Das Gericht weist dennoch darauf hin, dass es die Einordnung als negativen Arbeitslohn vorzieht.