Fazit und Handlungsempfehlung
Es ist unseres Erachtens bedauerlich, dass sich das BMF nicht dazu durchringen konnte, für die Fälle, in denen dem Fiskus keinerlei Nachteil entsteht, von der Anwendung der Monatstabelle abzusehen. Erfreulich ist dagegen, dass nun geklärt ist, wie laut Finanzverwaltung die zu berücksichtigenden Tage ermittelt werden können. Das BMF hat sich nicht dazu geäußert, ob die Vorgehensweise für alle Beschäftigten einheitlich sein muss bzw. ob sie für die jeweilige Person im Kalenderjahr einheitlich zu sein hat.
Arbeitgeber sollten prüfen, ob ihre Handhabung mit der von der Finanzverwaltung vorgesehenen Vorgehensweise übereinstimmt. In der Praxis dürfte unseres Erachtens eher die erste Alternative zur Anwendung kommen. Andernfalls müssten die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber zusätzlich mitteilen, wo sie sich an ihren freien Tagen (Wochenende, Urlaub, etc.) aufgehalten haben.
Die geänderte Auffassung der Finanzverwaltung ist allerdings nicht unumstritten. In den Fällen, in denen sich eine wesentliche steuerliche Auswirkung ergibt, empfiehlt es sich, die Einlegung eines Rechtsbehelfs in Erwägung zu ziehen.
Wenn das einschlägige DBA eine Geschäftsführerklausel enthält, ist für den betreffenden Personenkreis unseres Erachtens weiterhin die Monatstabelle maßgeblich, da sich in diesen Fällen die Zuordnung des Besteuerungsrechts für die Vergütung regelmäßig nicht nach den Arbeitstagen richtet. Arbeitgeber sollten klären, wer unter solch eine Regelung fällt, und sicherstellen, dass ggf. die Monatstabelle verwendet wird. Um Haftungsrisiken auszuschließen, ist jedoch die Einholung einer Lohnsteueranrufungsauskunft ratsam.