Stellenwechsel
Die Blaue Karte EU soll zukünftig nur noch ein Jahr auf einen Arbeitgeber bzw. eine Position beschränkt sein (derzeit zwei Jahre). Arbeitgeber- bzw. Positionswechsel innerhalb des ersten Jahres sollen vereinfacht werden: Die Entscheidungsfrist für die Behörde in Deutschland soll 30 Tage ab Einreichung des vollständigen Antrags betragen. Entscheidet die Behörde nicht innerhalb dieser Frist, darf die Tätigkeit bereits aufgenommen werden.
Niederlassungserlaubnis
Wer als Inhaber einer Blauen Karte für mindestens 27 Monate beschäftigt war und entsprechende Versicherungsbeiträge in Deutschland erbracht hat, soll eine Niederlassungserlaubnis erhalten können, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Derzeit gilt eine Mindestdauer von 33 Monaten. Für sonstige Fachkräfte soll diese Frist von vier auf drei Jahre verkürzt werden.
Ehegatten von Arbeitnehmern, die eine Niederlassungserlaubnis nach einer Blauen Karte erhalten, sollen nach drei Jahren ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis erhalten können (bisher fünf Jahre), wenn zusätzlich zu den sonstigen Voraussetzungen eine Erwerbstätigkeit von mindestens 20 Wochenstunden ausgeübt wird.
Mehr Mobilität innerhalb von Europa
Kurzfristige Mobilität
Inhaber einer Blauen Karte EU aus einem anderen EU-Mitgliedstaat dürfen wie bisher für bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen visumsfrei nach Deutschland einreisen, um hier eine geschäftliche Tätigkeit auszuüben. Die Tätigkeit muss im direkten Zusammenhang mit den Geschäftsinteressen des Arbeitgebers und den arbeitsvertraglichen Berufspflichten des Arbeitnehmers stehen. Erstmals wird jedoch aufgrund der EU-Vorgaben definiert, was hierbei erlaubt ist. Größtenteils deckt sich das mit den Geschäftsreisetätigkeiten, die in Deutschland auch jetzt allgemein schon erlaubt sind.
Langfristige Einwanderung
Auch die langfristige Einwanderung nach Deutschland unter einer Blauen Karte EU aus einem anderen EU-Mitgliedstaat soll leichter werden. So sieht der Entwurf vor, dass die langfristige Mobilität bereits nach zwölf bzw. (wenn es bereits eine Blaue Karte EU in zwei anderen EU-Mitgliedstaaten gab) nach sechs Monaten möglich ist.
Zudem ist geplant, in diesen Fällen den Umfang der Prüfung für die Erteilung einer (weiteren) Blauen Karte EU zu reduzieren – insbesondere soll die Gleichwertigkeitsprüfung des Hochschulabschlusses dann entfallen, wenn die Blaue Karte EU im anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, weil der Abschluss dort anerkannt war und der Aufenthalt mit der Blauen Karte EU mindestens zwei Jahre betragen hat.
Schnelle Entscheidung durch die Behörde
Auch hier soll die Entscheidungsfrist für die Behörde in Deutschland 30 Tage ab Einreichung des vollständigen Antrags betragen. Wenn die Behörde nicht innerhalb dieser Frist entscheidet, darf die Tätigkeit bereits aufgenommen werden.
Auch die Hürden für den Familiennachzug von Angehörigen sollen gesenkt werden: Bestimmte Nachweise, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, sollen entfallen.
Zusätzliche Maßnahmen
Die Regierung plant zudem, das Angebot von Deutschkursen und Vorintegrationsmaßnahmen in den Herkunftsländern auszuweiten. So sollen Fachkräfte bereits vor der Einreise auf ihr Leben in Deutschland vorbereitet werden.
Der Umfang der erlaubten Beschäftigung für in Deutschland eingeschriebene Studierende soll sich von derzeit 120 ganzen bzw. 240 halben Tagen auf 140 ganze bzw. 280 halbe Tage erhöhen.
Personen mit ausgeprägter Berufserfahrung
Die Änderung der Beschäftigungsverordnung soll die bisher auf IT-Fachkräfte beschränkte Möglichkeit zur Erteilung eines Aufenthaltstitels für Personen mit ausgeprägter Berufserfahrung für nicht reglementierte Berufe auf alle Berufsgruppen erweitern.
Erforderliche Qualifikation
Ausreichend sollen dann zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre sein (derzeit drei Jahre innerhalb von sieben Jahren). Voraussetzung für Berufe außerhalb der IT-Branche ist dabei, dass diese Personen entweder einen Berufsabschluss mit mindestens zweijähriger Ausbildung oder einen Hochschulabschluss auf dem betreffenden Gebiet besitzen, der jeweils in dem Land, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist.
Gehaltsschwelle
Das Gehalt laut (erforderlichem) Jobangebot muss sich auf mindestens 45 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung belaufen. Ein geringeres Gehalt ist bei Tarifbindung des Arbeitgebers möglich. Sprachkenntnisse sind nicht mehr nachzuweisen.
Kontingentierte kurzzeitige Beschäftigung
Mit der kontingentierten kurzzeitigen Beschäftigung wird ein Arbeitsmarktzugang eingeführt, der nicht von der Qualifikation der Beschäftigten abhängt. Sie lässt eine Beschäftigung von acht Monaten in einem Zeitraum von zwölf Monaten zu. Der Arbeitgeber muss tarifgebunden sein bzw. einer Branche angehören, in der ein allgemein verbindlicher Tarifvertrag gilt. Eine kontingentierte kurzzeitige Beschäftigung ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Darüber hinaus sollen Arbeitgeber die erforderlichen Reisekosten tragen müssen.
Laut Verordnungsbegründung soll die Regelung Arbeitgebern insbesondere die Möglichkeit eröffnen, Engpässe in Spitzenzeiten, z. B. im Hotel- und Gaststättengewerbe oder in der Landwirtschaft, durch die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte abzufangen. Die Regelung ist dabei nicht auf Beschäftigungssektoren beschränkt, die nur saisonabhängige Tätigkeiten umfassen.
Verstöße gegen Arbeitgeberpflichten
Außerdem ermöglicht die Verordnung der Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeber, die in schwerwiegender Weise gegen ihre sozialversicherungsrechtlichen, steuerlichen oder arbeitsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen oder verstoßen haben, für bis zu fünf Jahre von der Erteilung einer Zustimmung oder einer Arbeitserlaubnis für die Beschäftigung einer Ausländerin oder eines Ausländers auszuschließen (§ 36 Abs. 4).