Wer seine Aufwendungen für die Altersvorsorge nicht geltend gemacht hat, obwohl sie einkommensteuerlich abzugsfähig gewesen wären, kann später nicht verlangen, dass stattdessen die Einkünfte aus der Rente niedriger angesetzt werden. Wurden Beiträge zur Rentenversicherung nur deshalb steuerlich nicht berücksichtigt, weil sie nicht erklärt wurden, sind sie in die Prüfung einer doppelten Besteuerung nicht einzubeziehen (BFH, Urteil vom 06.04.2022, X R 27/20).
Verbot einer doppelten Besteuerung
Eine verfassungsrechtlich verbotene doppelte Besteuerung ist nicht gegeben, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen (BFH-Urteil vom 19.05.2021, X R 33/19).
Beiträge nicht angesetzt – Teil der Rente steuerfrei?
Im Streitfall hatte der Kläger seine Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte 2005 nicht als Sonderausgaben geltend gemacht. Im Dezember 2015 bezog er erstmals eine Rente und beantragte, einen Teilbetrag als steuerfrei zu behandeln, da die Beiträge 2005 nicht als Sonderausgaben abgezogen wurden. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten dies ab. Der Kläger legte daher Revision ein.
Prüfung einer doppelten Besteuerung
Bei der Prüfung einer doppelten Besteuerung ist laut BFH zu unterscheiden, aus welchem Grund Beiträge nicht steuermindernd berücksichtigt wurden. Eine Ursache kann die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs auf einen Höchstbetrag sein, eine andere, dass die Beiträge nicht geltend gemacht wurden.
Im ersten Fall sind die Beiträge insoweit als aus versteuertem Einkommen erbracht anzusehen, im anderen Fall dagegen können sie nach Auffassung des Gerichts nicht in die Vergleichsrechnung einbezogen werden. Denn eine doppelte Besteuerung könne sich nicht daraus ergeben, dass ein Steuerpflichtiger in der Vergangenheit keine Altersvorsorgeaufwendungen geltend gemacht hat, obwohl sie einkommensteuerlich abzugsfähig gewesen wären.