Im europäischen Vergleich unterdurchschnittlich
Die Bundesregierung sieht Verbesserungsbedarf beim Mindestlohn. Denn der deutsche Mindestlohn ist im europäischen Vergleich unterdurchschnittlich, wenn der Prozentsatz am nationalen Medianlohn als Maßstab gewählt wird. Der Medianlohn ist so definiert, dass die Hälfte aller Beschäftigten einen geringeren und die andere Hälfte einen höheren Lohn bezieht.
Altersarmut verhindern
In der Gesetzesbegründung weist die Bundesregierung auch auf das im Grundgesetz verankerte Prinzip der Gerechtigkeit hin. Dieses erfordert, dass alleinstehende Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die eine Vollzeitbeschäftigung ausüben, damit regelmäßig ihren Lebensunterhalt bestreiten können müssen. Sie sollen nicht auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sein. Zudem reicht die Altersrente, die durch eine mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergütete Vollzeitbeschäftigung erzielt wird, nicht aus, um Altersarmut zu verhindern.
Teilhabe ermöglichen
Als angemessen gelte ein Mindestlohn von mindestens 60 Prozent des Bruttomedianlohns. Der neue Mindestlohn entspreche diesem internationalen Standard. Ein diesem Standard entsprechender Mindestlohn gehe über die bloße Sicherung des Existenzminimums hinaus. Er ermögliche es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, am sozialen und kulturellen Leben teilzuhaben und für unvorhergesehene Ereignisse vorzusorgen.
Geringfügige Beschäftigung
Durch die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze entsprechend der Entwicklung des Mindestlohns kann künftig immer eine Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von bis zu zehn Wochenstunden zu Mindestlohnbedingungen erfolgen, ohne dass die Grenze zur Geringfügigkeit überschritten wird.