Einkommensteuererklärungen
Der Kläger setzte in den Einkommensteuererklärungen 2017 bis 2019 jeweils neben den Vermietungseinkünften auch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit an und machte Werbungskosten in Höhe von rund 18.000 Euro (2016), 28.000 Euro (2017) und 17.000 Euro (2019) geltend.
Als Begründung führte der Kläger an, dass der Ausschluss der Antragsveranlagung durch § 50 Abs. 2 Satz 7 EStG bei einer Ansässigkeit in der Schweiz nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Er berief sich dabei auf das Freizügigkeitsabkommen und auf mehrere EuGH-Entscheidungen zu anderen Vorschriften.
Vorlage an den EuGH
Das Finanzgericht hat das Klageverfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, dass im Streitfall die Einkommensteuer mit dem Lohnsteuerabzug abgegolten ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ohne die Möglichkeit einer Antragsveranlagung (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 7 EStG) blieben Aufwendungen (Werbungskosten) unberücksichtigt und die im Steuerabzugsverfahren einbehaltene deutsche Lohnsteuer werde nicht angerechnet.
Fazit und Handlungsempfehlung
Wenn frühzeitig abzusehen ist, dass die Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit höher sein werden als der Arbeitnehmerpauschbetrag, empfiehlt es sich bei beschränkter Steuerpflicht, rechtzeitig die Eintragung eines Freibetrags in die Wege zu leiten. Steuerpflichtige mit Wohnsitz in der Schweiz, die diesen Antrag nicht (rechtzeitig) stellen konnten, sollten die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen und auf den Vorlagebeschluss Bezug nehmen.