Haftungsprivilegierung
Nunmehr wird eine Business Judgement Rule als Haftungsmaßstab für Stiftungsorgane gesetzlich normiert. Danach verhält sich ein Stiftungsorgan bei Entscheidungen mit Prognosecharakter dann nicht pflichtwidrig, wenn es unter Beachtung gesetzlicher und satzungsmäßiger Vorgaben sowie auf der Grundlage angemessener Informationen vernünftigerweise annehmen durfte, zum Wohle der Stiftung zu handeln. Durch die Satzung lassen sich wesentliche Aspekte der Haftung individuell regeln. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, auch die Geschäftsordnung und Anlagerichtlinien (sofern vorhanden) zu aktualisieren bzw. neu zu beschließen.
Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern
Neu geregelt ist eine Ermächtigung zur Notbestellung von Organmitgliedern. Soweit Organmitglieder fehlen und die Wahrnehmung der Aufgaben dadurch nicht mehr möglich ist, muss die Stiftungsaufsicht auf Antrag oder von Amts wegen die Handlungsfähigkeit gewährleisten, indem Mitglieder notbestellt werden. Möchte man nicht auf eine solche Notbestellung angewiesen sein, sollten entsprechende Notfallregelungen bereits in der Satzung enthalten sein.
Satzungsänderungen
Zukünftig gibt es drei gesetzlich definierte Arten von Satzungsänderungen. Die Anforderungen an die Zulässigkeit hängen davon ab, wie schwerwiegend die Satzung geändert wird:
- Erstens sind einfache Satzungsänderungen zur Erleichterung der Zweckerfüllung möglich.
- Zweitens dürfen prägende Bestimmungen an wesentliche Änderungen der Verhältnisse angepasst werden.
- Drittens darf der Stiftungszweck geändert werden, wenn keine dauernde und nachhaltige Erfüllung mehr gewährleistet ist.
Bei notleidenden Stiftungen kann eine Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung in Betracht kommen. Die Vorgaben zu Satzungsänderungen sind dispositive Bestimmungen, d. h., der Stifter kann im Stiftungsgeschäft abweichende Regelungen treffen und die Erfordernisse abschwächen oder verschärfen. Hierbei sollte auf eine hinreichende Bestimmung durch Leitlinien und Orientierungspunkte geachtet werden. Eine Blanko- bzw. Pauschalermächtigung ist unzulässig. Satzungsänderungen durch die Aufsicht kann der Stifter ausschließen oder beschränken. Die Satzung sollte daher auf einen etwaigen Modifikationsbedarf geprüft werden. Zwingend zu beachten ist, dass die Verwaltung der Stiftung im Inland geführt werden muss. Befindet sich der Verwaltungssitz im Ausland, so stellt dies einen Aufhebungsgrund für die Stiftung dar.
Zu- und Zusammenlegung
Auch die Zulegung des Vermögens einer Stiftung im Ganzen auf eine andere Stiftung sowie das Zusammenlegen mindestens zweier Stiftungen zu einer neuen Stiftung sind dann bundeseinheitlich geregelt. Da es keiner Auflösung und langwierigen Liquidation der übertragenden Stiftung mehr bedarf, bringen die Neuregelungen eine wesentliche Erleichterung mit sich. Haben sich die Verhältnisse also wesentlich verändert und ist eine Anpassung durch eine Satzungsänderung nicht möglich, können hier entsprechende Lösungen gefunden werden. Jedoch ist eine Übertragung nicht gegen den Stifterwillen möglich und kann daher in der Satzung ausgeschlossen werden.
Vermögensanfall
Nach wie vor bleibt es wichtig, für den Fall der Auflösung oder Aufhebung einer Stiftung in der Satzung die Anfallsberechtigten für das Vermögen zu bestimmen oder zumindest vorzusehen, dass diese durch ein gewünschtes Stiftungsorgan bestimmt werden können. Andernfalls fällt das Stiftungsvermögen an den Fiskus.