Periodenübergreifende Verrechnung von Stillhalter- und Glattstellungsgeschäft

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Der BFH hat bei der Frage der Berücksichtigung gezahlter Prämien für Glattstellungsgeschäfte im Zusammenhang mit Einnahmen aus Stillhalterprämien bei periodenübergreifenden Optionsgeschäften eine periodenübergreifende Verrechnung bejaht. Er widerspricht in diesem Punkt der Finanzverwaltung.

Mit Einführung der Abgeltungsteuer zum 01.01.2009 hat der Gesetzgeber die Besteuerung der Stillhalter- und Glattstellungsgeschäfte in § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG erstmals gesondert geregelt.

Die Vorinstanz (FG München, Urteil vom 28.09.2021, 6 K 1458/19) hatte dazu entschieden, dass – anders als bei der Rechtslage bis zum VZ 2009 – vereinnahmte Stillhalterprämien bei Zufluss und Aufwendungen für Glattstellungsgeschäfte im Zeitpunkt des Abflusses zu berücksichtigen seien (nach den Grundsätzen des § 11 EStG), mithin eine periodenübergreifende Saldierung nicht stattfindet.

Der BFH erteilt dem mit Urteil vom 02.08.2022 (VIII R 27/21) eine Absage und leitet eine periodenübergreifende Verrechnung sowohl aus dem Wortlaut von § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG, der Gesetzesbegründung, dem Sinn und Zweck sowie aus einem verfassungsrechtlichen Gebot der Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip ab. Damit entscheidet der BFH entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 18.01.2016, Rz. 25, neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 19.05.2022).

Der BFH führt zur Begründung aus, dass es sich bei Stillhalter- und Glattstellungsgeschäften um einen steuerlichen Einmaltatbestand handle, weshalb die Aufwendungen für die den Stillhalterprämien zugehörigen Glattstellungsgeschäfte dem Veranlagungszeitraum zuzuordnen seien, in dem die Stillhalterprämie vereinnahmt wurde. Dies gelte auch dann, wenn das Glattstellungsgeschäft in einem anderen Veranlagungszeitraum getätigt wird als das Stillhaltergeschäft. Es handle sich insoweit in Ausnahme zu § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG (sog. Abflussprinzip) um ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Damit könne insbesondere nicht der verfassungsrechtlich bedenkliche Fall eintreten, dass Gewinne zu versteuern sind und die zugehörigen Aufwendungen aufgrund des Verrechnungsverbots des § 20 Abs. 6 EStG sich erst in weiteren VZ steuerlich auswirken können. Weiter führt der BFH aus, dass wenn sich für das einzelne Stillhalter-/Glattstellungsgeschäft ein Verlust (eine negative Differenz) ergebe, dieser im Rahmen der Kapitaleinkünfte (§ 20 Abs. 6 EStG) abzugsfähig sei und nicht dem Werbungskostenabzugsverbot nach § 20 Abs. 9 EStG unterliege.

Im Urteilsfall wurden die Stillhaltergeschäfte im Ausland getätigt, weshalb keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. Für Fälle, in denen Kapitalertragsteuer im Inland einzubehalten wäre, weist der BFH in seiner Entscheidung ergänzend daraufhin, dass er der in dem neuen BMF-Schreiben vom 19.05.2022 (Rz. 25) vorgesehenen Aufteilung der Stillhalter-/Glattstellungsgeschäfte in einen Zu- und Abflusstatbestand i.S.d. § 11 EStG, mithin der für den Abzug der Kapitalertragsteuer beschriebenen Vorgehensweise, vor dem Hintergrund seiner Entscheidung ebenfalls widerspricht.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.

 

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