Neue steuerliche Anreize für Elektroautos

Das Bundeskabinett bringt weitere steuerliche Maßnahmen der Wachstumsinitiative auf den Weg. Eine arithmetisch-degressive Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge und eine Anhebung des Deckels für den Brutto-Listenpreis für E-Fahrzeuge in der Dienstwagenbesteuerung will die Bundesregierung an das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) anhängen.

Am 04.09.2024 hat das Bundeskabinett zwei sog. Formulierungshilfen für die Koalitionsfraktionen beschlossen. Damit sollen in den in den kommenden Wochen anstehenden parlamentarischen Beratungen zum SteFeG (vgl. EY-Steuernachricht vom 25.07.2024) weitere Maßnahmen der Wachstumsinitiative der Bundesregierung (vgl. EY-Steuernachricht vom 11.07.2024) umgesetzt werden.

Durch Einführung eines neuen § 7 Abs. 2a EStG-E soll für nach dem 30.06.2024 und vor dem 01.01.2029 neu angeschaffte Elektrofahrzeuge i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG eine arithmetisch-degressive steuerliche Abschreibung wahlweise zur Verfügung stehen, wenn diese zum Anlagevermögen zählen. Demnach soll der Abschreibungssatz sich aus einem festen Tableau ergeben und im Jahr der Anschaffung (auch bei unterjähriger Anschaffung) fest 40 Prozent sowie in den Folgejahren jeweils 24, 14, 9, 7 und 6 Prozent betragen. Bei einer arithmetisch-degressiven Abschreibung wird der Abschreibungssatz in jedem Jahr auf die ursprünglichen Anschaffungskosten angewendet. Die vorgegebene Folge der Abschreibungssätze führt daher mit dem 6. Jahr zur vollständigen Abschreibung der Elektrofahrzeuge. Eine Kumulierung mit Sonderabschreibungen oder ein Wechsel der Abschreibungsmethode soll daher nicht zulässig sein.

Auf mögliche EU-beihilferechtliche Erwägungen geht die Bundesregierung in ihrer Formulierungshilfe nicht ein. Bei der im Jahr 2019 beschlossenen Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder (§ 7c EStG) hatte die damalige Bundesregierung noch eine entsprechende Abstimmung mit der EU-Kommission eingeleitet, was dazu führte, dass § 7c EStG bis heute mangels Freigabe aus Brüssel nicht anwendbar ist. Ob auch in Bezug auf § 7 Abs. 2a EStG-E eine beihilferechtliche Diskussion aufkommt, bleibt abzuwarten.

Daneben will die Bundesregierung den Höchstbetrag des Brutto-Listenpreises bei der Viertelung der Dienstwagenbesteuerung von derzeit 70.000 Euro auf 95.000 Euro anheben (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG-E). Die Regelung soll erstmals für Kraftfahrzeuge anzuwenden sein, die nach dem 30.06.2024 angeschafft werden.

Beide Neuregelungen zusammen führen nach Auskunft der Bundesregierung zu Steuermindereinnahmen von gut 500 Mio. Euro p.a. Diese Summe käme zu den im Regierungsentwurf des SteFeG geplanten Steuermindereinnahmen von knapp 21 Mrd. Euro hinzu. Ob ein solches Gesetzespaket die derzeit für den 22.11.2024 geplante Zustimmung des Bundesrates erlangen kann, muss aus heutiger Sicht zumindest als fraglich bezeichnet werden.