Nach Auffassung des BFH ist für die Begründung einer Betriebsstätte in Fällen ausländischer Investments in deutsches Immobilienvermögen unter Einschaltung einer Managementgesellschaft eine eigene unternehmerische Tätigkeit des ausländischen Auftraggebers vor Ort entscheidend. Allein die Übertragung von auch umfassenden Aufgaben reicht dagegen nicht aus.
Im zugrundeliegenden Fall erteilte eine immobilienbesitzverwaltende GmbH („Auftraggeberin“) mit Ort der Geschäftsleitung in Luxemburg einer inländischen Managementgesellschaft („Auftragnehmerin“) eine umfangreiche Hausverwaltungsvollmacht. Der satzungsmäßige Sitz der GmbH war in Deutschland. U.a. wickelte die Auftragnehmerin sämtliche Verträge im Zusammenhang mit der Verwaltung der Immobilie ab und vertrat die GmbH gegenüber Kreditinstituten und Behörden. Streitig war, ob durch den Abschluss der Vollmacht eine inländische Betriebsstätte (§ 12 Satz 1 AO) und damit ein stehender Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 GewStG) mit der Folge entstanden ist, dass die Vermietungseinkünfte der GmbH gewerbesteuerpflichtig wären.
Mit Urteil vom 23.03.2022 (III R 35/20) verneinte der BFH diese Fragen. Zwar können Räumlichkeiten einer eingeschalteten Managementgesellschaft unter Umständen eine inländische Betriebsstätte des Auftraggebers darstellen. Dies kann selbst dann der Fall sein, wenn der Auftragnehmer keine Verfügungsmacht über die Räume hat. Voraussetzung sei jedoch, dass die fehlende Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung der Managementgesellschaft durch eine eigene unternehmerische Tätigkeit der GmbH vor Ort ersetzt wird. Ein solcher Fall kann laut BFH beispielweise aufgrund der Identität der Leitungsorgane vorliegen. Fehlt es daran, könne eine inländische Betriebsstätte nur bei eigenen betrieblichen Handlungen der GmbH bejaht werden, z.B. bei fortlaufender und nachhaltiger Überwachung der Managementgesellschaft vor Ort.
Begründet hat der BFH seine Entscheidung u.a. mit dem Wortlaut des § 12 Satz 1 AO, wonach die Geschäftseinrichtung der betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens unmittelbar dienen muss. Danach ist laut BFH eine gewisse räumliche und zeitliche Verwurzelung des Unternehmens vor Ort notwendig. Im vorliegenden Fall erfolgte eine Überwachung der Auftragnehmerin durch die Auftraggeberin allein telefonisch oder schriftlich. Eine räumliche Verwurzelung war damit nicht gegeben.
Der BFH hat den Fall jedoch mangels tatsächlicher Feststellungen zu den relevanten Aspekten an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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