Der BFH versagt den Vorsteuerabzug für ein Koch-Event im Rahmen einer Weihnachtsfeier. Seiner Auffassung nach dienten die bezogenen Leistungen dem privaten Bedarf der Mitarbeiter.
Mit Urteil vom 10.05.2023 (V R 16/21) äußert sich der BFH erneut zur Vorsteuerabzugsberechtigung bei Betriebsveranstaltungen. Streitig war die umsatzsteuerliche Beurteilung einer Betriebsveranstaltung in Form eines Koch-Events für Arbeitnehmer.
Wenn ein Unternehmer Leistungen für Betriebsveranstaltungen bezieht, ist er nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er diese Leistungen für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt. Dienen die Aufwendungen allerdings ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen, fehlt es an einem unmittelbaren Zusammenhang der bezogenen Leistungen zu steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen, sodass eine dem Vorsteuerabzug entgegenstehende Dienstleistungsentnahme nach § 3 Abs. 9a UStG vorliegt.
Bei einer solchen zur Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG führenden Betriebsveranstaltung ist der Unternehmer nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn es sich um eine “Aufmerksamkeit" i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG handelt. Aufgrund des dann fehlenden wirtschaftlichen Zusammenhangs richtet sich der Vorsteuerabzug nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers.
Im Ergebnis verneinte der BFH eine Aufmerksamkeit und versagte deshalb den Vorsteuerabzug aus dem Bezug der Eingangsleistungen für die Betriebsveranstaltung. Bei der streitgegenständlichen Betriebsveranstaltung handelte es sich laut BFH zwar um ein Teambuilding-Event zur Verbesserung des Betriebsklimas, allerdings erfolgten die Zuwendungen nicht aus einem vorrangigen Unternehmensinteresse, hinter dem das Interesse der Beschäftigten an der Feier zurücktrete. Der Streitfall sei mit der vom EuGH entschiedenen Fallgestaltung einer unentgeltlichen Abgabe von Mahlzeiten an das Personal nicht vergleichbar (vgl. u.a. EuGH-Urteil vom 11.12.2008, C-371/07). Anders gelagert und für den BFH entscheidend war, dass die Betriebsveranstaltung im außerunternehmerischen Bereich und nicht während der Dienstzeit erfolgte.
Der BFH hält an der umsatzsteuerlichen Betrachtung als 110 Euro-Freigrenze pro Teilnehmer und Betriebsveranstaltung fest (auch vor dem Hintergrund zur aktuellen einkommensteuerlichen Betrachtung als Freibetrag in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG). Im Verhältnis zu dem BFH-Urteil vom 16.05.2013 (VI R 94/10), wonach die Kosten für den „äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung“ – insbesondere Mietkosten und Kosten für die organisatorischen Tätigkeiten eines Eventveranstalters – nicht zu berücksichtigen sind, hat der BFH im vorliegenden Fall sämtliche Kosten in die Berechnung der 110 Euro-Grenze einbezogen, weil es sich bei dem Koch-Event um eine einheitliche Leistung handelte.
Mit Bezug auf das BFH-Urteil vom 29.04.2021 (VI R 31/18, vgl. EY-Steuernachricht vom 15.07.2021) weist der BFH abschließend darauf hin, dass die Gesamtkosten des Arbeitgebers zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen sind. Auf nicht teilnehmende Arbeitnehmer können demnach keinerlei Aufwendungen entfallen, für die ein Vorsteuerabzug in Betracht kommen könnte.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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