Die Bundesregierung leitet die Umsetzung weiterer steuerlicher Maßnahmen der Wachstumsinitiative ein. Dazu erweitert sie das vormalige Zweite Jahressteuergesetz 2024 u.a. um die degressive AfA, einen attraktiveren GWG-Sammelposten und eine etwas umfangreichere Forschungszulage. Mit einem separaten Gesetz soll rückwirkend für das Jahr 2024 der Grundfreibetrag angehoben werden.
Das Zweite Jahressteuergesetz 2024 (vgl. EY-Steuernachricht vom 11.07.2024) heißt ab sofort Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG). Das geht aus dem am 24.07.2024 vom Bundeskabinett beschlossenen Regierungsentwurf hervor, der das Gesetz darüber hinaus u.a. mit den folgenden Maßnahmen aus der Wachstumsinitiative der Bundesregierung (vgl. EY-Steuernachricht vom 11.07.2024) anreichert.
- Die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nach § 7 Abs. 2 EStG, die nach aktuellem Recht nur für bis Ende 2024 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter gewährt wird, soll bis Ende 2028 verlängert werden. Der degressive Abschreibungssatz soll für nach dem 31.12.2024 und vor dem 01.01.2029 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter das Zweieinhalbfache der linearen AfA, maximal 25 Prozent betragen.
- Die Nutzung des GWG-Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG soll ab 2025 für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 801 bis 5.000 Euro möglich sein. Statt über fünf Jahre soll der Aufwand künftig über drei Jahre verteilt werden.
- Die derzeit bestehende Pflicht, geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen, soll gestrichen werden.
- Die maximale Bemessungsgrundlage der Forschungszulage soll für nach dem 31.12.2024 entstehende förderfähige Aufwendungen von 10 auf 12 Mio. Euro angehoben werden.
Daneben enthält der Regierungsentwurf die schon im Referentenentwurf vom 10.07.2024 vorgesehenen Maßnahmen und damit insbesondere die Anpassung des Einkommensteuertarifs für die VZ 2025 und 2026 an die Inflation sowie eine Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen.
Mit den zusätzlichen Maßnahmen steigt die Aufkommenswirkung des SteFeG auf nunmehr knapp 21 Mrd. Euro in der sog. vollen Jahreswirkung. Ob die Länder bereit sind, Steuerausfälle in dieser Höhe mitzutragen, wird sich aus der für den 27.09.2024 geplanten Stellungnahme des Bundesrats ergeben. Nach den Erfahrungen mit dem Wachstumschancengesetz, dessen Umfang auf Drängen der Länder deutlich reduziert wurde, scheint ein Vermittlungsverfahren zwischen Bund und Ländern auch beim SteFeG nicht unwahrscheinlich.
Einen detaillierten Überblick über den Regierungsentwurf des SteFeG entnehmen Sie der EY-Gesetzgebungsübersicht.