EuGH-Vorlage zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Entnahmen

Unentgeltliche Entnahmen aus dem Unternehmen sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Der BFH fragt den EuGH nun, ob diese Besteuerungstatbestände einschränkend anzuwenden sind. 

Neben unentgeltlichen Wertabgaben unterliegen auch andere unentgeltliche Zuwendungen aus dem Unternehmen der umsatzsteuerlichen Entnahmebesteuerung, sofern der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG). Die Bemessungsgrundlage für solche Entnahmen ergibt sich aus dem Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten oder in Ermangelung eines solchen, aus den Selbstkosten (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG).

Im Fall einer unentgeltlichen Zuwendung von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk (BHKW) eines Unternehmers an einen anderen Unternehmer fragt der BFH mit seiner Vorlage den EuGH, ob diese eine solche umsatzsteuerpflichtige Entnahme darstellt (Art. 16 MwStSystRL), wenn der Empfänger der Wärme diese für seine eigene wirtschaftliche Tätigkeit oder zusätzlich für eine den Vorsteuerabzug nicht ausschließende Tätigkeit nutzt (BFH-Beschluss vom 22.11.2022, XI R 17/20).

Mit der zweiten Vorlagefrage möchte der BFH wissen, ob der Tatbestand der Entnahme den Selbstkostenpreis im Sinne des Art. 74 MwStSystRL so einschränkt, dass nur vorsteuerbelastete Kosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Die Zielsetzung der Entnahmebesteuerung sei es, einen ungerechtfertigten Vorteil eines Steuerpflichtigen gegenüber einem Verbraucher zu verhindern. Dies sei nur auf steuerbelastete Aufwendungen zu übertragen, die dann auch in die Berechnung einzubeziehen wären (insoweit auch BMF, vgl. Abschn. 10.6 Abs. 1 Satz 5 UStAE). Dies ließe sich laut BFH aber nur auf den Selbstkostenbegriff übertragen, nicht jedoch auf den vorrangig zu wählenden Einkaufspreis.

In einer dritten Vorlagefrage fragt der BFH, ob auch mittelbar zurechenbare Kosten wie Finanzierungsaufwendungen in die Selbstkostenberechnung mit einzubeziehen sind. Allerdings widerspräche dies laut BFH dem anzustrebenden Ziel der einfachen Wertbemessung.

Abzuwarten bleibt, wie der EuGH die Fragen beantwortet. Die Antworten des EuGH, wie auch die Folgeentscheidung des BFH, werden wohl allgemein für die Umsatzbesteuerung von unentgeltlichen Zuwendungen an andere Unternehmer Bedeutung haben. Steuerpflichtige sollten abwägen, ob sie bezüglich der Umsatzbesteuerung vergleichbarer unentgeltlicher Zuwendungen ggf. Rechtsmittel einlegen bzw. bestehende Fälle offenhalten.

Der Volltext der EuGH-Vorlage steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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